Transit EU
Prior information Scheduled public transport

Direktvergabe an die Naumburger Straßenbahn

Contracting authority: Burgenlandkreis, Amt für ländliche Entwicklung · Burgenlandkreis · Germany

Contract term
Jan 1, 2027 – Dec 16, 2029
Contract end
Dec 16, 2029 (~3 years left)
Procedure
Competitive tendering (Art. 5(3) Regulation 1370/2007)
Lots
1
Service type
Scheduled public transport
Country
Germany
Published
Oct 26, 2025

What does this mean?

What stage is this tender at?
Prior information: the tender has been announced, but the procedure has not started yet (e.g. Art. 7(2) Regulation 1370/2007). An early indicator of upcoming re-tendering.
What does “Competitive tendering (Art. 5(3) Regulation 1370/2007)” mean?
Competitive tendering under Art. 5(3) Regulation 1370/2007 — the competitive award of public passenger transport services.
When does the contract expire?
According to the notice the contract ends on Dec 16, 2029 (~3 years left). After that the service is due to be tendered again.

Service

Siehe Abschnitt 5.1

Lots (1)

All lots with a service description from the notice.

  • Personenverkehrsdienste der Naumburger Straßenbahn Jan 1, 2027 – Dec 16, 2029
    Show service description

    Der Burgenlandkreis ist Aufgabenträger und zuständige Behörde für die Vergabe von Beförderungsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV). Er beabsichtigt einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (öDA) über öffentliche Personenverkehrsdienste an die Naumburger Straßenbahn zu vergeben. Gegenstand des beabsichtigten öDA sind Personenbeförderungsdienste mit den historischen Straßenbahnwagen der Naumburger Straßenbahn auf der bestehenden Linie 4 vom Naumburger Hauptbahnhof bis Salztor und zurück. Im Rahmen der Nahverkehrsplanung (dort Ziffer 2.5.5.) wurde vorab festgestellt, dass a) im Stadtgebiet weiterhin eine steigende öffentliche Nachfrage für Beförderungsleistungen mit der Straßenbahn auf der Linie 4 besteht, welche b) nicht auf rein kommerzieller Basis, also ohne Ausgleich aus öffentlichen Mitteln erbracht werden kann und deshalb eine c) ausreichende Verkehrsbedienung im Sinne des § 8 Abs. 3 PBefG nicht über eine allgemeine Vorschrift (aV) sichergestellt werden kann, weil diese lediglich einen Ausgleich der positiven oder negativen Auswirkungen eines Höchsttarifs auf die Kosten und Einnahmen des Betreibers zulässt. Eine aV ist somit nicht geeignet, den bisherigen Angebotsumfang zu finanzieren. d) Der Betreiberin soll außerdem ein ausschließliches Bedienungsrecht in den Grenzen von § 8a Abs. 8 PBefG erteilt werden. Auch deshalb kommt nur ein öDA als Interventionsinstrument für die Gewährleistung der ausreichenden Verkehrsbedienung in Betracht. Der ÖDA wird Regelungen beinhalten, wonach das Verkehrsangebot innerhalb eines im ÖDA bestimmten Rahmens an sich ändernde Verkehrsbedürfnisse und an den Nahverkehrsplan des Burgenlandkreises in seiner jeweils geltenden Fassung sowie an andere veränderte Umstände angepasst werden kann. Die vom ÖDA erfasste Verkehrsmenge kann sich dabei reduzieren oder erweitern. Die zuständige Behörde kommt mit dieser Information ihrer Veröffentlichungspflicht nach § 8a II Personenbeförderungsgesetz (PBefG) i. V. m. Art. 7 II VO 1370/2007 nach. Für weitere Einzelheiten, insbesondere der Frist für eigenwirtschaftliche Genehmigungsanträge nach § 12 VI S. 1 PBefG sei auf die Ausführungen der vorliegenden Bekanntmachung unter Abschnitt 5.1.2 verwiesen.

Public transport network in Burgenlandkreis

Operators active in the tender's region today — possible bidders and the real timetable context of this tender.

Official source: original notice ↗ · Data from official tender notices (TED, German national portal). No guarantee of completeness; the official notice is binding.