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Prior information Scheduled public transport

Direktvergabe eines Übergangsvertrags über Personenbeförderungsleistungen mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr aufgrund eines ausschließlichen Rechts auf den Linien 7535,R70(7538),7539,7543,7544,7550,7551(S95),7552,R80,R90,7554,7554.1,7554.2 und 7571 im Landkreis Ravensburg nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 i.V.m. §14 Abs. 4 Nr. 2 Buchst.c) VgV bis zur wettbewerblichen Ausschreibung.

Contracting authority: Landkreis Ravensburg · Ravensburg · Germany

Contract term
Jan 1, 2027 – May 31, 2031
Contract end
May 31, 2031 (~5 years left)
Procedure
Prior information notice (PIN)
Lots
1
Service type
Scheduled public transport
Country
Germany
Published
Jul 21, 2025

What does this mean?

What stage is this tender at?
Prior information: the tender has been announced, but the procedure has not started yet (e.g. Art. 7(2) Regulation 1370/2007). An early indicator of upcoming re-tendering.
What does “Prior information notice (PIN)” mean?
A prior information notice (PIN) announces a planned tender early.
When does the contract expire?
According to the notice the contract ends on May 31, 2031 (~5 years left). After that the service is due to be tendered again.

Service

A) Der Landkreis führt eine Direktvergabe eines Übergangsvertrags über Personenbeförderungsleistungen mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr an den Bestandsbetreiber als Inhaber der personenbeförderungsrechtlichen Genehmigung auf den Linien 7535, R70 (7538), 7539, 7543, 7544, 7550, 7551 (S95), 7552, R80, R90, 7554, 7554.1, 7554.2 und 7571 im Landkreis Ravensburg nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 VO 1370/2007 i.V.m. § 14 Abs. 4 Nr. 2 Buchst c) VgV durch. Die Direktvergabe dient zur Überbrückung und zum geordneten Übergang in ein europaweites Wettbewerbsverfahren für die Linien 7535, R70 (7538), 7539, 7543, 7544, 7550, 7551 (S95), 7552, R80, R90, 7554, 7554.1, 7554.2 und 7571. Dabei werden lediglich Effekte ausgeglichen, die im Zusammenhang mit der vorzeitigen Teilnahme des Bestandsbetreibers an der neuen ÖPNV-Finanzierung im Verbundgebiet, unter Verzicht auf Bestandsschutzregelungen, auftreten. B) Hinweis auf die Frist für eigenwirtschaftliche Anträge gem. § 8a Abs. 2 S. 2 PBefG: Ein Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr i.S.d. § 8 Abs. 4 S. 2 PBefG ist innerhalb der 3-Monats-Frist nach § 12 Abs. 6 S. 1 PBefG zu stellen (Ausschlussfrist). Diese Frist wird durch diese Vorinformation für sämtliche von der beabsichtigten Vergabe umfassten Linienverkehre (siehe Ziff. 5.1) ausgelöst. Anträge nach § 12 Abs. 6 PBefG müssen die in dieser Vorinformation genannten Vorgaben erfüllen. Andernfalls ist die Genehmigung zu versagen (§ 13 Abs. 2a Satz 2 PBefG). Der Betrieb der unter Ziff. 5.1 genannten Linien 7535, R70 (7538), 7539, 7543, 7544, 7550, 7551 (S95), 7552, R80, R90, 7554, 7554.1, 7554.2 und 7571 ist zu dem in Ziff. 5.1.3. genannten Betriebsbeginn aufzunehmen. Laufzeitende ist für die Linien 7535, 7543, 754 und R80, R90, 7554, 7554.1, 7554.2 am 31.05.2027, für die Linie 7552 am 11.08.2027, für die Linien R70 (7538) und 7539 am 30.09.2029, für die Linien 7550, 7551 (S95) und 7571 am 31.05.2031 Bestehen aufgrund konkreter Anhaltspunkte Zweifel daran, dass der eigenwirtschaftliche Antragsteller wegen fehlender Kostendeckung die Verkehrsdienste nicht während der gesamten Laufzeit der beantragten Genehmigung in dem dem Genehmigungsantrag zugrundeliegenden Umfang betreiben kann, darf dem Antragsteller die Genehmigung nach § 13 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 PBefG nicht erteilt werden. Es obliegt dem Antragsteller, diese Zweifel an der Dauerhaftigkeit auszuräumen. Der Landkreis geht aus sachlichen Gründen davon aus, dass ein kostendeckender Betrieb nach objektiven Maßstäben nicht zuverlässig unter Einhaltung der Anforderungen der Vorinformation möglich ist. Aus Sicht des Landkreises bestehen daher begründete Zweifel daran, dass ein eigenwirtschaftlicher Betrieb der Verkehrsdienste dauerhaft gesichert wäre. C) Vergabe als Gesamtleistung: Die Verkehrsleistungen sollen als eine Gesamtleistung vergeben werden (§ 8 a Abs. 2 Satz 4 PBefG i.V.m. § 13 Abs. 2a S. 2 PBefG). Dies gilt auch für eigenwirtschaftliche Anträge. D) Anforderungen an die Verkehrsdienste: Das Verkehrsunternehmen ist verpflichtet, im Verbundbinnenverkehr die Tarifbestimmungen und Beförderungsbedingungen des Verkehrsverbundes bodo inklusive aller landes- bzw. bundesweiten Tarifprodukte und Übergangstarifregelungen mit Nachbarverbünden anzuwenden. Mit dem beabsichtigten ÖDLA werden Anforderungen an die umfassten Verkehrsdienste hinsichtlich des Fahrplans, Beförderungsentgelts und Standards festgelegt (§ 8a Abs. 2 Satz 3 PBefG). Diese Vorinformation, der in Anlage beigefügte Fahrplan (https://www.rv.de/ihr+anliegen/ausschreibungen+und+vergaben) sowie die Beförderungs- und Tarifbestimmungen des bodo (https: //www.bodo.de/tickets/rund-um-den-tarif/tarifbestimmungen.html) enthalten verbindliche Anforderungen i.S.v. § 13 Abs. 2a PBefG. Die in Bezug genommenen Dokumente sind öffentlich zugänglich (§ 8 a Abs. 2 S. 5 PBefG). Diese führen zur Ablehnung eines hiervon abweichenden eigenwirtschaftlichen Antrags. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die Geneh

Lots (1)

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  • Direktvergabe eines Übergangsvertrages zum geordneten Übergang in ein wettbewerbliches Ausschreibungsverfahren über Personenbeförderungsleistungen mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr auf der Linien 7535,R70 (7538), 7539, 7543, 7544, 7550, 7551 (S95), 7552,R80, R90, 7554, 7554.1, 7554.2 und 7571 im Landkreis Ravensburg nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 VO 1370/2007 i.V.m. § 14 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. c) VgV. Jan 1, 2027 – May 31, 2031
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    Direktvergabe eines Übergangsvertrages zum geordneten Übergang in ein wettbewerbliches Ausschreibungsverfahren über Personenbeförderungsleistungen mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr auf der Linien 7535, R70 (7538), 7539, 7543, 7544, 7550, 7551 (S95), 7552, R80, R90, 7554, 7554.1, 7554.2 und 7571 im Landkreis Ravensburg nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 VO 1370/2007 i.V.m. § 14 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. c) VgV. Beschreibung: Der Landkreis beabsichtigt als Aufgabenträger und zuständige Behörde nach § 6 Abs. 1, 3 ÖPNVG BW i.V.m. § 8a PBefG und Art. 2 lit. c) VO (EG) Nr. 1370/2007, mit Wirkung zum 01.01.2027 einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (ÖDLA) über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Kraftfahrzeugen nach § 2 Abs. 1 PBefG zu vergeben. Die Vergabe erfolgt im Wege der Direktvergabe eines Übergangsvertrags an den Inhaber der personenbeförderungsrechtlichen Genehmigung gem. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 VO 1370/2007 i.V.m. § 14 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. c) VgV für den unter Ziff. 5.1.3 genannten Zeitraum. Die Direktvergabe dient zur Überbrückung und zum geordneten Übergang in ein europaweites Wettbewerbsverfahren für die Linien 7535, R70 (7538), 7539, 7543, 7544, 7550, 7551 (S95), 7552, R80, R90, 7554, 7554.1, 7554.2 und 7571. Gegenstand des beabsichtigten ÖDLA sind die öffentlichen Personenverkehrsdienste auf den Linien 7535, R70 (7538), 7539, 7543, 7544, 7550, 7551 (S95), 7552, R80, R90, 7554, 7554.1, 7554.2 und 7571. Die zum Betriebsbeginn (siehe Ziff. 5.1.3.) umfassten Verkehrsdienste entsprechen denen des in Anlage beigefügten Fahrplans [https://www.rv.de/ihr+anliegen/ausschreibungen+und+vergaben ]. In Summe belaufen sich die zu vergebenden Verkehrsdienste nach derzeitigem Planungsstand auf insgesamt 2.219.010 Nutzwagen-Kilometer pro Jahr. Hiervon entfallen 544.316 km auf die Linie 7535, 414.397 km auf die Linie R70 (7538), 42.828 km auf die Linie 7539, 46.782 km auf die Linie 7543, 23.680 km auf die Linie 7544, 133.557 km auf die Linie 7550, 371.453 km auf die Linie 7551 (S95), 58.556 km auf die Linie 7552, 563.569 km auf die Linien R80, R90, 7554, 7554.1, 7554.2, 19.872 km auf die Linie 7571. Es handelt sich dabei um Linienverkehr nach § 42 PBefG, der als Gesamtleistung vergeben wird. Bei der Verkehrsbedienung ist der als Anlage beigefügte Fahrplan (abrufbar unter https://www.rv.de/ihr+anliegen/ausschreibungen+und+vergaben) sowie die Beförderungs- und Tarifbestimmungen des bodo (https: //www.bodo.de/tickets/rund-um-den-tarif/tarifbestimmungen.html) anzuwenden, auf die diese Vorinformation verweist. Die in Bezug genommenen Dokumente sind öffentlich zugänglich (§ 8a Abs. 2 S. 5 PBefG). Der Betreiber hat die Anforderungen nach dem Landestariftreue- und Mindestlohngesetz Baden-Württemberg (LTMG) einzuhalten. Es sind insbesondere die einschlägigen und repräsentativen Tarifverträge (TVN-BW) einzuhalten. Der Betreiber sowie seine Nachunternehmen und Verleihunternehmen, soweit diese vor der Erteilung des Auftrags bekannt sind, haben die erforderlichen Verpflichtungserklärungen nach §§ 3 Abs. 3, 4 LTMG vor der Erteilung des Auftrags abzugeben. Der Landkreis kommt mit dieser Vorinformation der Veröffentlichungspflicht nach § 8a Abs. 2 PBefG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 VO 1370/2007 nach. Diese Vorinformation stellt zugleich eine Bekanntmachung gemäß § 135 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 GWB dar. Der Auftrag wird ohne vorherige Veröffentlichung einer gesonderten Auftragsbekanntmachung im EU-Amtsblatt vergeben, weil die Direktvergabevoraussetzungen vorliegen. Für weitere Einzelheiten und hinsichtlich der Frist nach § 12 Abs. 6 Satz 1 PBefG wird auf die Ausführungen unter Ziff. 2.1.4. verwiesen.

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