Direktvergabe Stadtverkehr Konstanz
Contracting authority: Stadt Konstanz · Konstanz · Germany
- Contract term
- Aug 1, 2027 – Jul 31, 2042
- Contract end
- Jul 31, 2042 (~16 years left)
- Procedure
- Prior information notice (PIN)
- Lots
- 1
- Service type
- Scheduled public transport
- Country
- Germany
- Published
- Aug 5, 2025
What does this mean?
- What stage is this tender at?
- Prior information: the tender has been announced, but the procedure has not started yet (e.g. Art. 7(2) Regulation 1370/2007). An early indicator of upcoming re-tendering.
- What does “Prior information notice (PIN)” mean?
- A prior information notice (PIN) announces a planned tender early.
- When does the contract expire?
- According to the notice the contract ends on Jul 31, 2042 (~16 years left). After that the service is due to be tendered again.
Service
Öffentliche Personenverkehrsdienste mit Bussen und sonstigen Kraftfahrzeugen
Lots (1)
All lots with a service description from the notice.
- Direktvergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Kraftfahrzeugen auf dem Gebiet der Stadt Konstanz Aug 1, 2027 – Jul 31, 2042
Show service descriptionHide service description
Die Stadt Konstanz beabsichtigt als zuständige Behörde (§ 6 Abs. 3 Satz 2 und Satz 3 i. V. m. § 6 Abs. 1 Satz 2 ÖPNVG Baden-Württembergi. V. m. § 8a Abs. 1 Satz 2 PBefG), einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (ÖDA) über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Kraftfahrzeugen an die Stadtwerke Konstanz Mobil GmbH (Betreiber) direkt zu vergeben. Die beabsichtigte Vergabe bezieht sich auf Personenverkehrsdienste des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) i. S. v. § 8 PBefG und § 2 Abs. 1 ÖPNVG Baden-Württemberg auf dem Gebiet der Stadt Konstanz. Dies beinhaltet Verkehrsdienste mit Kraftfahrzeugen, insbesondere Bussen und PKW. Umfasst sind fahrplanmäßige Verkehrsdienste und Bedarfsverkehre. Es handelt sich hierbei um Linienverkehre gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 PBefG i. V. m. §§ 42 – 44 PBefG. Die Linienverkehre können mit Bussen und anderen Kraftfahrzeugen durchgeführt werden. Zusätzliche Linienverkehre gemäß § 42 PBefG oder (ggf. erstmals) gemäß § 43 PBefG oder § 44 PBefG können auch während der Laufzeit des ÖDA aufgenommen werden. In Summe belaufen sich die zu vergebenden Personenverkehrsdienste nach derzeitigem Planungsstand zum Vertragsbeginn auf ca. 2.700.000 Fahrplankilometer pro Jahr im Linienverkehr gemäß § 42 PBefG und ca. $$$ Kilometer im Linienbedarfsverkehr. Im Zusammenhang mit der Erbringung und Verwaltung der Personenverkehrsdienste verpflichtet der ÖDA den Betreiber zur Vorhaltung der erforderlichen Fahrzeuge und Infrastruktur wie auch der Ladeinfrastruktur für E-Busse. Ferner umfasst sind Vertriebs-aufgaben und Kundenbetreuung im Geltungsbereich des Verbundes der Verkehrsunternehmen Hegau-Bodensee Verbund GmbH (VHB) und ergänzender Tarife wie der Baden-Württemberg-Tarif oder das Deutsch-landticket. Es handelt sich dabei um Anforderungen zur Anwendung verbundener Beförderungstarife und -bedingungen i. S. v. § 13 Abs. 2a Satz 5 PBefG. Die zum Betriebsbeginn umfassten Linienverkehre und das Bedienungsgebiet sind im „Ergänzenden Dokument“ (siehe 2.1.4 Allgemeine Informationen bei C.) beschrieben. Der ÖDA soll Regelungen beinhalten, wonach das Verkehrsangebot innerhalb des im ÖDA bestimmten Rahmens an sich ändernde Verkehrsbedürfnisse oder finanzielle Rahmenbedingungen, die Nahverkehrspläne in der jeweils geltenden Fassung und an-dere veränderte Umstände anzupassen ist (z. B. technische Entwicklungen, Belange des Umwelt- und Klimaschutzes, Einführung weiterer öffentlicher Verkehrsmittel). Die Änderungsmöglichkeiten beziehen sich auf Art, Umfang sowie Qualität der Personenverkehrsdienste und die Beförderungstarife. Änderungen können sich insbesondere beziehen auf: Bestand und Verlauf der Linien, Fahrplan- und Tarifangebot, Form der Bedienung (regulärer Linienverkehr, Sonderformen des Linienverkehrs, Linienbedarfsverkehr), Fahrzeug- und andere Qualitätsstandards. Die vom ÖDA erfasste Verkehrsmenge kann sich dabei reduzieren oder erweitern. Änderungen können bereits zum Beginn der Laufzeit des ÖDA wirksam werden. Diese Vorinformation bzw. Vorabbekanntmachung gilt für hinzutretende Linienverkehre aufgrund von Änderungen im vorstehenden Sinne. Dem Betreiber soll für die Verkehre ein ausschließliches Recht im Sinne von Art. 2 lit. f VO 1370/2007 gemäß und in den Grenzen von § 8a Abs. 8 PBefG erteilt werden. Das ausschließliche Recht dient dem Schutz der Verkehrsleistungen, die Gegenstand des ÖDA sind. Geschützt sind alle Linienverkehre, die zur Erfüllung des ÖDA erforderlich sind. Das ausschließliche Recht schützt die gegenständliche Leistung vor Verkehren, die das Fahrgastpotenzial dieser Leistungen nicht nur unerheblich beeinträchtigen, soweit sie vom Auftraggeber nicht selbst veranlasst werden. Es umfasst dabei Leistungen gemäß den §§ 42, 43 und 44 PBefG.
Public transport network in Konstanz
Operators active in the tender's region today — possible bidders and the real timetable context of this tender.
- 1 Landkreis Konstanz 34% 5.1M km
- 2 DB Regio AG Baden-Württemberg 11% 1.6M km
- 3 Stadtbus Konstanz 10% 1.5M km
- 4 SBB 10% 1.5M km
- 5 Stadtbus Tuttlingen Klink GmbH 8.5% 1.3M km
- 6 Schweizerische Bundesbahnen SBB 5.7% 856.5K km
- 7 THURBO 4.7% 705.2K km
- 8 DB Fernverkehr (Codesharing) 3.1% 467.7K km
- 9 PostAuto AG 3.1% 467.6K km
- 10 Verkehrsbetriebe Schaffhausen 2.7% 400K km
- 11 SBB GmbH 1.9% 290.7K km
- 12 Regionale Verkehrsbetriebe Schaffhausen 1.9% 279K km
Official source: original notice ↗ · Data from official tender notices (TED, German national portal). No guarantee of completeness; the official notice is binding.