Direktvergabe zweier Bündel durch den Kreis Unna an die Verkehrsgesellschaft Unna mbH
Contracting authority: Kreis Unna · Unna · Germany
- Contract term
- May 25, 2026 – Dec 31, 2030
- Contract end
- Dec 31, 2030 (~4 years left)
- Procedure
- Prior information notice (PIN)
- Lots
- 1
- Service type
- Scheduled public transport
- Country
- Germany
- Published
- Oct 16, 2024
What does this mean?
- What stage is this tender at?
- Prior information: the tender has been announced, but the procedure has not started yet (e.g. Art. 7(2) Regulation 1370/2007). An early indicator of upcoming re-tendering.
- What does “Prior information notice (PIN)” mean?
- A prior information notice (PIN) announces a planned tender early.
- When does the contract expire?
- According to the notice the contract ends on Dec 31, 2030 (~4 years left). After that the service is due to be tendered again.
Lots (1)
All lots with a service description from the notice.
- Direktvergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Kraftfahrzeugen auf dem Gebiet des Kreises Unna und angrenzender Aufgabenträger May 25, 2026 – Dec 31, 2030
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Der Kreis Unna beabsichtigt als zuständige Behörde (§ 3 Abs. 2 ÖPNVG NRW i. V. m. § 8a Abs. 1 Satz 2 PBefG), einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (ÖDA) über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Kraftfahrzeugen an die Verkehrsgesellschaft Kreis Unna mbH (Betreiber) direkt zu vergeben. Die beabsichtigte Vergabe bezieht sich auf Personenverkehrsdienste des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) i. S. v. § 8 PBefG und § 1 Abs. 2 ÖPNVG NRW. Der zu vergebende ÖDA umfasst alle öffentlichen Personenverkehrsdienste des Kleinen Bündels und des Kleinen AST-Bündels gemäß Nahverkehrsplan (Beschluss am 10.12.2024). Dies beinhaltet Verkehrsdienste mit Kraftfahrzeugen, insbesondere Bussen und PKW im Gebiet des Kreises Unna sowie abgehender Linien auf die Gebiete angrenzender Aufgabenträger. Umfasst sind fahrplanmäßige sowie bedarfsabhängige Verkehrsdienste und Linienbedarfsverkehre. Es handelt sich hierbei um Linienverkehre gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 PBefG i. V. m. §§ 42 – 44 PBefG. Die Linienverkehre können mit Bussen und anderen Kraftfahrzeugen durchgeführt werden. Zusätzliche Linienverkehre gemäß § 42 PBefG oder (ggf. erstmals) gemäß § 43 PBefG oder § 44 PBefG können auch während der Laufzeit des ÖDA aufgenommen werden. In Summe belaufen sich die zu vergebenden Personenverkehrsdienste nach derzeitigem Planungsstand zum Vertragsbeginn auf ca. 848.200 Fahrplankilometer pro Jahr im Linienverkehr gemäß § 42 PBefG und ca. 2.000 Kilometer im Linienbedarfsverkehr. Im Zusammenhang mit der Erbringung und Verwaltung der Personenverkehrsdienste verpflichtet der ÖDA den Betreiber zur Vorhaltung der erforderlichen Fahrzeuge und Infrastruktur wie auch der Ladeinfrastruktur für E-Busse. Ferner umfasst sind Vertriebsaufgaben und Kundenbetreuung im Geltungsbereich des WestfalenTarifs. Die zum Betriebsbeginn umfassten Linienverkehre und das Bedienungsgebiet sind im Ergänzenden Dokument (siehe 2.1.4 Allgemeine Informationen bei C.) beschrieben, ggf. geändert durch den am 10.12.2024 beschlossenen Nahverkehrsplan. Der ÖDA soll Regelungen beinhalten, wonach das Verkehrsangebot innerhalb des im ÖDA bestimmten Rahmens an sich ändernde Verkehrsbedürfnisse oder finanzielle Rahmenbedingungen, die Nahverkehrspläne in der jeweils geltenden Fassung und andere veränderte Umstände anzupassen ist (z. B. technische Entwicklungen, Belange des Umwelt- und Klimaschutzes, Einführung weiterer öffentlicher Verkehrsmittel). Die Änderungsmöglichkeiten beziehen sich auf Art, Umfang sowie Qualität der Perso-nenverkehrsdienste und die Beförderungstarife. Änderungen können sich insbesondere beziehen auf: Bestand und Verlauf der Linien, Fahrplan- und Tarifangebot, Form der Bedienung (regulärer Linienverkehr, Sonderformen des Linienverkehrs, Linienbedarfsverkehr), Fahrzeug- und andere Qualitätsstandards. Die vom ÖDA erfasste Verkehrsmenge kann sich dabei reduzieren oder erweitern. Änderungen können bereits zum Beginn der Laufzeit des ÖDA wirksam werden. Diese Vorinformation bzw. Vorabbekanntmachung gilt für hinzutretende Linienverkehre aufgrund von Änderungen im vorstehenden Sinne. Dem Betreiber soll für die Verkehre ein ausschließliches Recht im Sinne von Art. 2 lit. f Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gemäß und in den Grenzen von § 8a Abs. 8 PBefG erteilt werden. Das ausschließliche Recht dient dem Schutz der Verkehrsleistungen, die Gegenstand des ÖDA sind. Geschützt sind alle Linienverkehre, die zur Erfüllung des ÖDA erforderlich sind. Das ausschließliche Recht schützt die gegenständliche Leistung vor Verkehren, die das Fahrgastpotenzial dieser Leistungen nicht nur unerheblich beeinträchtigen, soweit sie vom Auftraggeber nicht selbst veranlasst werden. Es umfasst dabei Leistungen gemäß den §§ 42, 43 und 44 PBefG.
Public transport network in Unna
Operators active in the tender's region today — possible bidders and the real timetable context of this tender.
- 1 Verkehrsgesellschaft Kreis Unna mbH 30% 3.7M km
- 2 RVM Kreis Steinfurt 16% 1.9M km
- 3 Verkehrsgesellschaft Kreis Unna mbH 11% 1.3M km
- 4 Dortmunder Stadtwerke Bus 7.2% 886.3K km
- 5 National Express 5.7% 698.6K km
- 6 DB Regio AG NRW 5.2% 635.7K km
- 7 Eurobahn 3.6% 438.6K km
- 8 Veelker GmbH & Co. KG 2.9% 355.6K km
- 9 Busverkehr Ruhr-Sieg 2.8% 345.2K km
- 10 RLG AST 2.5% 312.6K km
- 11 RVM Kreis Warendorf 2.2% 266.4K km
- 12 Dortmunder Stadtwerke U-Bahn 1.5% 187.6K km
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The tender history of this authority — prior information notices, calls and awards.
Official source: original notice ↗ · Data from official tender notices (TED, German national portal). No guarantee of completeness; the official notice is binding.