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Prior information Scheduled public transport

Inhouse-Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Kraftfahrzeugen in dem Linienbündel D1 „Stadtverkehr Bad Oeynhausen“

Contracting authority: Kreis Minden-Lübbecke · Minden-Lübbecke · Germany

Contract term
Aug 1, 2026 – Nov 30, 2033
Contract end
Nov 30, 2033 (~7 years left)
Procedure
Prior information notice (PIN)
Lots
1
Service type
Scheduled public transport
Country
Germany
Published
Jan 30, 2025

What does this mean?

What stage is this tender at?
Prior information: the tender has been announced, but the procedure has not started yet (e.g. Art. 7(2) Regulation 1370/2007). An early indicator of upcoming re-tendering.
What does “Prior information notice (PIN)” mean?
A prior information notice (PIN) announces a planned tender early.
When does the contract expire?
According to the notice the contract ends on Nov 30, 2033 (~7 years left). After that the service is due to be tendered again.

Service

Der Kreis Minden-Lübbecke beabsichtigt als Aufgabenträger und zuständige Behörde (§ 3 Abs. 1 ÖPNVG NRW i. V. m. § 8a Abs. 1 Satz 2 PBefG i.V.m. Art. 2 lit. c) VO (EG) Nr. 1370/2007), einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (ÖDA) über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Kraftfahrzeugen an die MKB-MühlenkreisBus GmbH (Karlstraße 48, 32423 Minden, E-Mail: [email protected], Tel.: +49 5 71 / 9 34 44 - 0, Fax: +49 5 71 / 9 34 44 - 44) direkt zu vergeben (Betreiber). Die beabsichtigte Vergabe bezieht sich auf Personenverkehrsdienste des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) i. S. v. § 8 PBefG und § 1 ÖPNVG NRW. Der beabsichtigte ÖDA umfasst alle öffentlichen Personenverkehrsdienste des Linienbündels D1 „Stadtverkehr Bad Oeynhausen“ im Gebiet des Kreises Minden-Lübbecke mit abgehendem Linienabschnitt in das Gebiet des benachbarten Aufgabenträgers Kreis Herford. Es handelt sich hierbei um Linienverkehre gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 PBefG i. V. m. §§ 42 – 44 PBefG. Die Linienverkehre können mit Bussen und anderen Kraftfahrzeugen durchgeführt werden. Zusätzliche Linienverkehre gemäß § 42 PBefG oder (ggf. erstmals) gemäß § 43 PBefG oder § 44 PBefG können auch während der Laufzeit des ÖDA aufgenommen werden. In Summe belaufen sich die zu vergebenden Personenverkehrsdienste nach derzeitigem Planungsstand zum Vertragsbeginn auf ca. 730.300 Fahrplankilometer pro Jahr im Linienverkehr gemäß § 42 PBefG und ca. 21.300 Besetztkilometer bei flexiblen Verkehrsformen (Anruf-Sammeltaxi, TaxiBus, Linienbedarfsverkehr). Im Zusammenhang mit der Erbringung und Verwaltung der Personenverkehrsdienste verpflichtet der ÖDA den Betreiber zur Vorhaltung der erforderlichen Fahrzeuge und Infrastruktur. Die zum Betriebsbeginn umfassten Linienverkehre und das Bedienungsgebiet sind im „Ergänzenden Dokument“ (siehe 2.1.4 Allgemeine Informationen bei C.) beschrieben. Der ÖDA soll Regelungen beinhalten, wonach das Verkehrsangebot innerhalb des im ÖDA bestimmten Rahmens an sich ändernde Verkehrsbedürfnisse oder finanzielle Rahmenbedingungen, die Nahverkehrspläne in der jeweils geltenden Fassung und andere veränderte Umstände anzupassen ist (z. B. technische Entwicklungen, Belange des Umwelt- und Klimaschutzes, Einführung weiterer öffentlicher Verkehrsmittel). Die Änderungsmöglichkeiten beziehen sich auf Art, Umfang sowie Qualität der Personenverkehrsdienste und die Beförderungstarife. Änderungen können sich insbesondere beziehen auf: Bestand und Verlauf der Linien, Fahrplan- und Tarifangebot, Form der Bedienung (regulärer Linienverkehr, Sonderformen des Linienverkehrs, Linienbedarfsverkehr), Fahrzeug- und andere Qualitätsstandards. Die vom ÖDA erfasste Verkehrsmenge kann sich dabei reduzieren oder erweitern. Änderungen können bereits zum Beginn der Laufzeit des ÖDA wirksam werden. Diese Vorinformation bzw. Vorabbekanntmachung gilt für hinzutretende Linienverkehre aufgrund von Änderungen im vorstehenden Sinne. Dem Betreiber soll für die Verkehre ein ausschließliches Recht im Sinne von Art. 2 lit. f VO (EG) Nr. 1370/2007 gemäß und in den Grenzen von § 8a Abs. 8 PBefG erteilt werden. Das ausschließliche Recht dient dem Schutz der Verkehrsleistungen, die Gegenstand des ÖDA sind. Geschützt sind alle Linienverkehre, die zur Erfüllung des ÖDA erforderlich sind. Das ausschließliche Recht schützt die gegenständliche Leistung vor Verkehren, die das Fahrgastpotenzial dieser Leistungen nicht nur unerheblich beeinträchtigen, soweit sie vom Auftraggeber nicht selbst veranlasst werden. Es umfasst dabei Leistungen gemäß den §§ 42, 43 und 44 PBefG.

Lots (1)

All lots with a service description from the notice.

  • Inhouse-Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Kraftfahrzeugen in dem Linienbündel D1 „Stadtverkehr Bad Oeynhausen“ Aug 1, 2026 – Nov 30, 2033
    Show service description

    Siehe Beschreibung bei 2.1. Verfahren.

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Official source: original notice ↗ · Data from official tender notices (TED, German national portal). No guarantee of completeness; the official notice is binding.