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Prior information Scheduled public transport

Inhousevergabe nach Art. 5 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007, § 108 GWB eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages nach Art. 3 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste

Contracting authority: Stadt Rheine · Steinfurt · Germany

Procedure
Prior information notice (PIN)
Lots
1
Service type
Scheduled public transport
Country
Germany
Published
Dec 23, 2024

What does this mean?

What stage is this tender at?
Prior information: the tender has been announced, but the procedure has not started yet (e.g. Art. 7(2) Regulation 1370/2007). An early indicator of upcoming re-tendering.
What does “Prior information notice (PIN)” mean?
A prior information notice (PIN) announces a planned tender early.

Service

Vorabbekanntmachung eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags

Lots (1)

All lots with a service description from the notice.

  • Inhousevergabe nach Art. 5 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007, § 108 GWB eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages nach Art. 3 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste
    Show service description

    Die Stadt Rheine ist in ihrem Zuständigkeitsgebiet gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen (ÖPNVG NRW) Aufgabenträger für den ÖPNV und zuständige Behörde im Sinne von Art. 2 lit. c) VO 1370. Sie beabsichtigt die Direktvergabe eines öDA an die Verkehrsgesellschaft der Stadt Rheine mbH (VSR). Der öDA wird entsprechend § 8a Abs. 2 Satz 1 PBefG im Wege der Inhousevergabe nach Art. 5 Abs. 1 VO 1370 i. V. m. § 108 GWB erteilt (vgl. EuGH, Urteil v. 21.3.2019, Az. C­266/17 und C­267/17 sowie BGH, B. v. 12.11.2019 – XIII ZB 120/19). Gegenstand des beabsichtigten öDA sind sämtliche gegenwärtige und künftige, funktional zum Stadtverkehrsnetz Rheine gehörende öffentliche Personenverkehrsdienste. Dazu zählen zum Betriebsbeginn (01.01.2026) die Verkehrsdienste auf allen Linien des Linienbündels 2 "Rheine" i.S.d. §§ 9 Abs. 2, 13 Abs. 2 Satz 1 Nr.3 lit d) PBefG gemäß Kapitel 5 und 6 des Nahverkehrskonzepts der Stadt Rheine. Der öDA bezieht sich hierbei auf Verkehrsdienste des ÖPNV im Sinne von § 8 PBefG unabhängig von der Ausgestaltung der Bedienungsform im Einzelnen (insbesondere Linienverkehr im Sinne von § 42 PBefG, ggf. auch im Sinne von §§ 43, 44 ff. PBefG). Die Einzelheiten zu den (Mindest-)Anforderungen für Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards der von dem beabsichtigten öDA umfassten öffentlichen Personenverkehrsdiensten sind gemäß § 8a Abs. 2 Satz 3 i.V.m. Satz 5 PBefG dem „Nahverkehrskonzept der Stadt Rheine“ und dem „Ergänzenden Dokument Direktvergabe Stadtverkehr Rheine“ sowie dem Nahverkehrsplan des Kreises Steinfurt zu entnehmen, soweit er das Gebiet der Stadt Rheine betrifft. Der Nahverkehrsplan des Kreises Steinfurt ist unter https://www.bus-und-bahn-im-muensterland.de/de/zvm/zvm-bus/nahverkehrsplan.php#anchor_e39800d6_Accordion-Kreis-Steinfurt , das Nahverkehrskonzept der Stadt Rheine ist unter https://www.rheine.de/stadtentwicklung-wirtschaft/mobilitaet-und-verkehr/komm-rheine/7273.OePNV.html und das Ergänzende Dokument ist unter https://www.rheine.de/stadtentwicklung-wirtschaft/mobilitaet-und-verkehr/oeffentlicher-personennahverkehr/8393.Direktvergabe-Stadtverkehr-Rheine.html öffentlich zugänglich und abrufbar. Die jeweils gültigen Tarife und Beförderungsbedingungen des Westfalentarifs einschließlich der Anerkennungstarife sind ohne Abweichung anzuwenden und unter https://www.westfalentarif.de/service/befoerderungsbedingungen-tarifbestimmungen einsehbar. Der geplante Beginn des öDA bzw. die Betriebsaufnahme ist der 01.01.2026. Der öDA endet planmäßig nach einer Laufzeit von 10 Jahren. Er kann unter Berücksichtigung der Amortisierungsdauer der eingesetzten Wirtschaftsgüter insbesondere Investitionen in Fahrzeuge mit alternativen Antrieben und dazugehöriger Ladeinfrastruktur ­ nach Art. 4 UAbs. 1 VO 1370 optional um bis zu fünf Jahre verlängert werden. Der öDA umfasst das Linienbündel 2 "Rheine" als Gesamtleistung i.S.d. § 8a Abs. 2 Satz 4 PBefG. Es ist beabsichtigt, dem Betreiber für das vorstehend beschriebene Bedienungsgebiet ein ausschließliches Recht in den Grenzen von § 8a Abs. 8 PBefG zu erteilen. Der öDA wird Regelungen beinhalten, wonach das Verkehrsangebot innerhalb eines bestimmten Rahmens quantitativ und qualitativ angepasst werden kann. Änderungen kommen insbesondere zur Anpassung an veränderte Verkehrsbedürfnisse und an sonstige Rahmenbedingungen zur Herstellung einer ausreichenden Verkehrsbedienung (§ 8 Abs. 3 PBefG, § 2 ÖPNVG NRW) in Betracht (wie z. B. technische Entwicklungen, Belange des Umwelt­ und Klimaschutzes, Veränderungen der Raum­, Siedlungs­ und Wirtschaftsstruktur, Anpassung des Verkehrsangebots an kurz­ oder langfristige Nachfrageentwicklungen, Anpassung an sozial­ oder umweltpolitische Vorgaben (z. B. alternative Antriebsformen, Luftreinhaltepläne, Fahrverbote), das Entstehen bzw. Entfallen anderer Verkehrsträger mit Auswirkungen auf die Nachfrage des nach diesem öDA betrauten Verkehrsangebots); sie sind insbesondere erforderlich im Fal

Public transport network in Steinfurt

Operators active in the tender's region today — possible bidders and the real timetable context of this tender.

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Official source: original notice ↗ · Data from official tender notices (TED, German national portal). No guarantee of completeness; the official notice is binding.