Inhousevergabe nach Art. 5 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 i.V.m. § 108 GWB eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages nach Art. 3 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste der Stadt Bayreuth
Contracting authority: Stadt Bayreuth · Bayreuth, Kreisfreie Stadt · Germany
- Contract term
- Jan 1, 2027 – Dec 31, 2036
- Contract end
- Dec 31, 2036 (~10 years left)
- Procedure
- Prior information notice (PIN)
- Lots
- 1
- Service type
- Scheduled public transport
- Country
- Germany
- Published
- Jun 13, 2025
What does this mean?
- What stage is this tender at?
- Prior information: the tender has been announced, but the procedure has not started yet (e.g. Art. 7(2) Regulation 1370/2007). An early indicator of upcoming re-tendering.
- What does “Prior information notice (PIN)” mean?
- A prior information notice (PIN) announces a planned tender early.
- When does the contract expire?
- According to the notice the contract ends on Dec 31, 2036 (~10 years left). After that the service is due to be tendered again.
Service
Entgegen der nachfolgenden Angabe zur Verfahrensart beabsichtigt die Stadt Bayreuth, einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (öDA) über öffentliche Personenverkehrsdienste nach Art. 3 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 (VO 1370/2007) in ihrem Stadtgebiet im Wege der Inhousevergabe nach Art. 5 Abs. 1 VO 1370/2007 i. V. m. § 108 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) direkt an einen internen Betreiber zu vergeben. Soweit dort als Verfahrensart ein „Wettbewerbliches Vergabeverfahren" angegeben ist, erfolgt dies nur, weil die Angabe der Verfahrensart „Inhousevergabe" technisch nicht möglich war.
Lots (1)
All lots with a service description from the notice.
- Inhousevergabe nach Art. 5 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 i.V.m. § 108 GWB eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages nach Art. 3 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste der Stadt Bayreuth Jan 1, 2027 – Dec 31, 2036
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Die Stadt Bayreuth ist in ihrem Zuständigkeitsgebiet gemäß Art. 8 Abs. 1 BayÖPNVG Aufgabenträger für den ÖPNV und gemäß Art. 8 Abs. 3 BayÖPNVG zugleich zuständige Behörde im Sinne von Art. 2 lit. c) VO 1370/2007. Sie beabsichtigt die Inhousevergabe eines öDA an die Stadtwerke Bayreuth Verkehr und Bäder GmbH (SWBT-VB). Der öDA wird entsprechend § 8a Abs. 2 Satz 1 PBefG im Wege der Inhousevergabe nach Art. 5 Abs. 1 VO 1370/2007 i. V.m. § 108 GWB erteilt (vgl. EuGH, Urteil v. 21.3.2019, Az. C- 266/17 und C267/17 sowie BGH, B. v. 12.11.2019 – XIII ZB 120/19). Die Inhousevergabe umfasst das Linienbündel „Stadtverkehr Bayreuth“ i. S. d. §§ 9 Abs. 2, 13 Abs. 2 Satz 1 Nr.3 lit d) PBefG entsprechend Abschnitt B. I. im "Ergänzenden Dokument". Die Einzelheiten zu den (Mindest-)Anforderungen für Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards der von dem beabsichtigten öDA umfassten öffentlichen Personenverkehrsdienste sind gemäß § 8a Abs. 2 Satz 3 i.V.m. Satz 5 PBefG dem NVP und dem „Ergänzenden Dokument“ zu entnehmen. Der NVP und das "Ergänzende Dokument" sind unter https://www.bayreuth.de/rathaus-buergerservice/planen-bauen/konzepte/ öffentlich zugänglich und abrufbar. Die Tarif- und Beförderungsbestimmungen des Verkehrsverbundes Großraum Nürnberg (VGN) sind anzuwenden. Die anzuwendenden Regularien des VGN für die Einnahmeaufteilung sowie die Betriebsdurchführung sind erhältlich bei der VGN GmbH, Rothenburger Str. 9, 90443 Nürnberg. Der geplante Beginn des öDA bzw. Betriebsaufnahme ist der 01.01.2027. Der öDA endet planmäßig nach einer Laufzeit von 10 Jahren am 31.12.2036. Er kann unter Berücksichtigung der Amortisierungsdauer der eingesetzten Wirtschaftsgüter insbesondere Investitionen in Fahrzeuge mit alternativen Antrieben und dazugehöriger Ladeinfrastruktur nach Art. 4 Abs. 4 UAbs. 1 VO 1370/2007 optional um bis zu fünf Jahre verlängert werden. Der öDA umfasst das Linienbündel „Stadtverkehr Bayreuth“ als Gesamtleistung i.S.d. § 8a Abs. 2 Satz 4 PBefG. Es ist beabsichtigt, der SWBT-VB für das vorstehend beschriebene Bedienungsgebiet ein ausschließliches Recht in den Grenzen von § 8a Abs. 8 PBefG zu erteilen. Die Verkehrsleistungen des genannten Linienbündels umfassen zum gegenwärtigen Zeitpunkt im Regelverkehr ca. 2.1 Mio. Nutzwagenkilometer/Jahr zzgl. Bedarfsverkehre (AST und Rufbus). Der öDA wird Regelungen beinhalten, wonach das Verkehrsangebot innerhalb eines bestimmten Rahmens quantitativ und qualitativ angepasst werden kann. Änderungen kommen insbesondere zur Anpassung an veränderte Verkehrsbedürfnisse und an sonstige Rahmenbedingungen zur Herstellung einer ausreichenden Verkehrsbedienung (§ 8 Abs. 3 PBefG) in Betracht (wie z.B. technische Entwicklungen, Belange des Umwelt- und Klimaschutzes, Veränderungen der Raum-, Siedlungs- und Wirtschaftsstruktur, Anpassung des Verkehrsangebots an kurz- oder langfristige Nachfrageentwicklungen, Anpassung an sozial- oder umweltpolitische Vorgaben (z.B. alternative Antriebsformen, Luftreinhaltepläne, Fahrverbote), das Entstehen bzw. Entfallen anderer Verkehrsträger mit Auswirkungen auf die Nachfrage des nach diesem öDA betrauten Verkehrsangebots); sie sind insbesondere erforderlich im Falle von Erweiterungen und Veränderungen der planerischen Vorgaben der Stadt Bayreuth. Quantitative Änderungen umfassen u. a. die Einrichtung neuer Linien und die Einstellung bestehender Linien, die Veränderung bestehender Linien hinsichtlich Führung, Ausgangs- und Endpunkten und Bedienumfang, die Änderung von Bedienzeiten und Taktung, die Änderung von Anschlussvorgaben, die Umwandlung von regulärer Bedienung in Bedarfsverkehre und von Bedarfsverkehre in reguläre Bedienung, sonstige Aufnahme von innovativen Bedienungsformen (z.B. On-Demand-Verkehre) sowie die Änderung der verkehrsgenehmigungsrechtlichen Grundlage. Die vom öDA erfasste Verkehrsmenge kann sich dabei reduzieren oder erweitern. Als qualitative Änderungen kommen insbesondere Änderungen der Vorgaben zu den Qualitäten der einzusetzenden Fahrzeuge (alter
Public transport network in Bayreuth
Operators active in the tender's region today — possible bidders and the real timetable context of this tender.
Official source: original notice ↗ · Data from official tender notices (TED, German national portal). No guarantee of completeness; the official notice is binding.