Transit EU
Prior information Scheduled public transport

Integration von zusätzlichen Verkehrsleistungen im Linienverkehr in den bestehenden öDA zwischen Landkreis Leer und VLL

Contracting authority: Landkreis Leer · Leer · Germany

Contract term
Aug 1, 2026 – Oct 31, 2027
Contract end
Oct 31, 2027 (~12 months left)
Procedure
Prior information notice (PIN)
Lots
1
Service type
Scheduled public transport
Country
Germany
Published
Aug 1, 2025

What does this mean?

What stage is this tender at?
Prior information: the tender has been announced, but the procedure has not started yet (e.g. Art. 7(2) Regulation 1370/2007). An early indicator of upcoming re-tendering.
What does “Prior information notice (PIN)” mean?
A prior information notice (PIN) announces a planned tender early.
When does the contract expire?
According to the notice the contract ends on Oct 31, 2027 (~12 months left). After that the service is due to be tendered again.

Service

Allgemeine Informationen: A. Hinweis zur gewählten Verfahrensart: Im TED-Formular wird unter Ziffer 2.1 "Verfahrensart" ein "Wettbewerbliches Vergabeverfahren" angezeigt. Tatsächlich handelt es sich jedoch um die Fortschreibung eines bestehenden öDA. Aus technischen Gründen ist eine korrekte Benennung unter Ziffer 2.1 nicht möglich. Der Landkreis Leer ist der Ansicht, dass die Fortschreibung des bestehenden öDA grundsätzlich keine Vorabbekanntmachung erfordert, gleichwohl hat er sich aus Gründen der Transparenz und in Abstimmung mit der Landesnahverkehrsgesellschaft Niedersachsen mbH (LNVG) dazu entschlossen freiwillig die geplante Fortschreibung des bestehenden öDA zu veröffentlichen. Aus diesem Grund werden die unter Abschnitt 5.1 aufgeführten Verkehrsleistungen nicht anderweitig veröffentlicht (vgl. https://www.lnvg.de/lnvg/veroeffentlichungen ). B. Hinweis für eigenwirtschaftliche Anträge: Gem. § 12 Abs. 6 Satz 1 PBefG ist der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für eigenwirtschaftliche Verkehre mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr spätestens 3 Monate nach dieser Vorabbekanntmachung zu stellen. Diese Frist wird durch diese Vorabbekanntmachung für sämtliche von der beabsichtigten Vergabe umfassten Linienverkehre ausgelöst. Eigenwirtschaftliche Anträge haben nach § 13 Abs. 2a Satz 2 PBefG die unter Abschnitt 5.1 beschriebenen Anforderungen zu erfüllen und können sich nur auf die hiernach festgelegte Gesamtleistung beziehen. Ein hiervon wesentlich abweichender eigenwirtschaftlicher Antrag ist nach Maßgabe von § 13 Abs. 2a Sätze 2 ff. PBefG zu versagen. Die Verkehre wurden bisher im freigestellten Schülerverkehr bedient. Der Landkreis geht aufgrund der ihm vorliegenden Datengrundlage davon aus, dass der Verkehr nicht auf Dauer eigenwirtschaftlich erbracht werden kann. C. Die nach dem NTVergG anzuwendenden repräsentativen Tarifverträge können unter folgendem Link abgerufen werden: https://www.mw.niedersachsen.de/startseite/themen/aufsicht_und_recht/servicestelle_zum_niedersachsischen_tariftreue_und_vergabegesetz_ntvergg/tariftreue_und_mindestentgelte/tariftreue-u-mindestentgelte-144704.html . D. Hinweis zur Einlegung von Rechtsbehelfen: Die Fristen für die Einleitung des Nachprüfungsverfahrens ergeben sich aus §§ 135 und 160 GWB. Es wird insbesondere auf die Rechtsbehelfsfrist des § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB hingewiesen. Danach ist ein Antrag auf Nachprüfung unzulässig, soweit nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, mehr als 15 Kalendertage vergangen sind. Die in § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB aufgestellten Rügeobliegenheiten bestehen auch bei Nachprüfungsanträgen gegen angekündigte Direktvergaben von öDA (OLG Düsseldorf, B. v. 19.2.2020 – VII Verg 27/17). Der aktuelle Wortlaut dieser Normen ist u. a. auf der Seite des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz und des Bundesamtes für Justiz unter folgendem Link abrufbar: https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/ (Hinweis: Die im Internet abrufbaren Gesetzestexte sind nicht die amtl. Fassung. Diese finden Sie im Bundesgesetzblatt, das seit dem 01.01.2023 ausschließlich elektronisch auf der Verkündungsplattform des Bundes ausgegeben wird (https://www.recht.bund.de/de/home/home_node.html) . Bis zu diesem Zeitpunkt erfolgte die Ausgabe der amtlichen Fassung des Bundesgesetzblatts ausschließlich in Papierform). Die zuständige Stelle für das Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren: Vergabekammer Niedersachsen beim Nds. Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung, Auf der Hude 2, 21339 Lüneburg, Deutschland E-Mail: [email protected] Telefon: 04131/15-3308 Internet-Adresse: https://www.mw.niedersachsen.de/startseite/themen/aufsicht_und_recht/vergabekammer_rechtslage_ab_18_04_2016/vergabekammer-niedersachsen-144803.html Fax: 04131/15-2943

Lots (1)

All lots with a service description from the notice.

  • Integration von zusätzlichen Verkehrsleistungen im Linienverkehr in den bestehenden öDA zwischen Landkreis Leer und VLL Aug 1, 2026 – Oct 31, 2027
    Show service description

    Der Landkreis Leer ist in seinem Zuständigkeitsgebiet zuständiger Aufgabenträger und zuständige örtliche Behörde für den ÖPNV und für die Sicherstellung einer ausreichenden Verkehrsbedienung der Bevölkerung auf seinem Gebiet zuständig, gemäß § 8 Abs. 3 PBefG, Art. 2 lit. c) der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 (im Folgenden: VO 1370/2007), § 4 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 Nr. 2 NNVG. Als zuständige Behörde ist der Landkreis insbesondere berechtigt ausschließliche Rechte und Ausgleichsleistungen für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Rahmen öffentlicher Dienstleistungsaufträge nach Art. 3 Abs. 1 VO 1370/2007 („öDA“) zu vergeben. Als Gebietskörperschaft ist der Landkreis öffentlicher Auftraggeber im Sinne von § 99 Nr. 1 GWB. Ferner ist der Landkreis als Aufgabenträger Mitglied in der Verkehrsregion-Nahverkehr Ems-Jade. Der Landkreis Leer ist alleiniger Gesellschafter der VLL-Reisen Verkehrsbetriebe des Landkreises Leer GmbH (VLL). Die VLL erbringt seit dem 01.11.2017 auf dem Gebiet des Landkreises Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) auf Grundlage eines öDA. Der öDA wurde der VLL im Rahmen einer Direktvergabe gemäß Art. 5 Abs. 2 VO 1370/2007 als Dienstleistungskonzession erteilt und hat eine ausstehende Laufzeit bis zum 31.10.2027. Die mittels des öDA betraute gemeinwirtschaftliche Verpflichtung i.S. von Art. 2 lit. e) VO 1370/2007 bezieht sich auf das Gebiet des Landkreises Leer und umfasst mehrere Linien mit einer Verkehrsleistung von derzeit ca. 600.000 Fahrplankilometern p.a. Die gemeinwirtschaftliche Verpflichtung kann gemäß einer Regelung im öDA während der Laufzeit durch Beschluss der Verwaltung des Landkreises Leer mit Bezugnahme auf die Vorgaben zum Leistungsangebot dieses öDA fortgeschrieben werden kann. Hiervon macht der Landkreis Leer wie folgt Gebrauch: Mit Betriebsaufnahme zum 01.08.2026 sollen zusätzliche Verkehrsleistungen in Form von insgesamt fünf neuen Linien mit einem Umfang von insgesamt 120.000 Fahrplankilometern p.a. auf Basis des bestehenden öDA durch die VLL erbracht werden. Benennung der Änderung: - Linie 720 Bunde – IGS Moormerland - Linie 721 Weener – IGS Moormerland - Linie 722 Westoverledingen – IGS Moormerland - Linie 723 Rhauderfehn – IGS Moormerland - Linie 724 Jümme – IGS Moormerland. Der Betreiber hat den VEJ-Tarif anzuwenden: https://www.vej-bus.de/tarife . Für die weiteren Mindestanforderungen an die hier gegenständlichen öffentlichen Personenverkehrsdienste (§ 8a Abs. 2 Satz 3, § 13 Abs. 2a Satz 2 sowie § 13 Abs. 2a Satz 3PBefG) wird auf den jeweils aktuellen Nahverkehrsplan des Landkreises Leer (https://www.landkreis-leer.de/Leben-Lernen/Nahverkehr/Nahverkehrsplan) sowie die unter dem nachfolgenden Link veröffentlichten Liniensteckbriefe/Fahrpläne verwiesen: https://www.landkreis-leer.de/Aktuelles/Ausschreibungen/ . Dem Betreiber obliegt hinsichtlich der vorgenannten Verkehrsleistungen die ordnungsgemäße Beantragung der entsprechenden Genehmigungen nach dem PBefG. Die Beauftragung von Subunternehmen unter Berücksichtigung der Vorgaben wird zugelassen.

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Official source: original notice ↗ · Data from official tender notices (TED, German national portal). No guarantee of completeness; the official notice is binding.