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Prior information Scheduled public transport

Personenbeförderungsleistungen auf der Linie 470 im Landkreis Mühldorf a. Inn, Landkreis Ebersberg, Landkreis München und der LH München

Contracting authority: Landkreis Mühldorf a. Inn · Mühldorf a. Inn · Germany

Contract term
Oct 1, 2027 – Aug 31, 2032
Contract end
Aug 31, 2032 (~6 years left)
Procedure
Prior information notice (PIN)
Lots
1
Service type
Scheduled public transport
Country
Germany
Published
Sep 11, 2026

What does this mean?

What stage is this tender at?
Prior information: the tender has been announced, but the procedure has not started yet (e.g. Art. 7(2) Regulation 1370/2007). An early indicator of upcoming re-tendering.
What does “Prior information notice (PIN)” mean?
A prior information notice (PIN) announces a planned tender early.
When does the contract expire?
According to the notice the contract ends on Aug 31, 2032 (~6 years left). After that the service is due to be tendered again.

Service

Der Landkreis Mühldorf a. Inn beabsichtigt als Aufgabenträger und zuständige Behörde nach Art. 8 Abs. 1 und 2 BayÖPNVG i. V. m. § 8a PBefG und Art. 2 lit. c) VO (EG) Nr. 1370/2007, einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (ÖDA) über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Kraftfahrzeugen nach § 2 Abs. 1 PBefG für einen Linienverkehr auf der Linie 470 im Gebiet des Landkreises Mühldorf a. Inn, des Landkreises Ebersberg, des Landkreises Müchen sowie der LH München mit einer Gesamtkilometerleistung von etwa 290.000 Nutzwagenkilometern pro Jahr an die Regionalverkehr Oberbayern GmbH, Theodor-Gietl-Str. 11, 83026 Rosenheim direkt zu vergeben. Gegenstand des beabsichtigten ÖDA sind sämtliche öffentliche Personenverkehrsdienste gemäß dem ergänzenden Dokument zu dieser Vorabbekanntmachung. Der ÖDA bezieht sich auf Verkehrsdienste des öffentlichen Personennahverkehrs im Sinne von Art. 1 BayÖPNVG und § 8 PBefG. Für weitere Einzelheiten und hinsichtlich der Frist nach § 12 Abs. 6 Satz 1 PBefG wird auf die Ausführungen unter Abschnitt 5.1 verwiesen

Lots (1)

All lots with a service description from the notice.

  • Personenbeförderungsleistungen im Gebiet des Landkreises Mühldorf a. Inn, Landkreis Ebersberg, Landkreis München und LH München Oct 1, 2027 – Aug 31, 2032
    Show service description

    A) Hinweis für die Frist für eigenwirtschaftliche Anträge gem. § 8a II S. 2 PBefG Ein Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr i. S. d. § 8 IV S.2 PBefG ist für die gesamte Laufzeit gemäß Abschnitt 5.1.3 innerhalb der 3-Monats-Frist nach § 12 VI S. 1 PBefG zu stellen. Diese Frist wird durch diese Vorinformation für sämtliche von der beabsichtigten Vergabe umfassten Linienverkehre (siehe Abschnitt 2.1) ausgelöst. Die Betriebsaufnahme der Verkehrsleistung ist der 01.10.2027. Betriebsende ist am 31.08.2032. B) Vergabe als Gesamtleistung Die zuständige Behörde beabsichtigt eine Vergabe der Verkehrsleistungen in Abschnitt 2.1 als eine Gesamtleistung im Sinne des § 8a Abs. 2 Satz 4 PBefG. C) Anforderungen an die Verkehre und eigenwirtschaftliche Genehmigungserteilung Gem. § 8a II S. 3 PBefG werden mit dem beabsichtigten ÖDA Anforderungen an die umfassten Verkehre hinsichtlich Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards festgelegt. Diese mit dem ÖDA verbundenen Anforderungen sind in dem ergänzenden Dokument „Angaben im Rahmen der Vorabbekanntmachung nach Art. 7 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 und § 8a Abs. 2 i.V.m. § 13 Abs. 2a Personenbeförderungsgesetz zur beabsichtigten Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages (ÖDA) durch den Landkreis Mühldorf a. Inn für die Linie 470 einschließlich seiner Anlagen angegeben (vgl. § 8a II S. 5 PBefG). Das ergänzende Dokument einschließlich seiner Anlagen steht als Download unter folgendem Link zur Verfügung: https://www.lra-mue.de/bauen-verkehr-sicherheit/oepnv-mobilitaet-schuelerbefoerderung/vorabbekanntmachungen. Das ergänzende Dokument enthält verbindliche Anforderungen im Sinne von § 13 IIa PBefG. Diese Anforderungen sind nach Maßgabe von § 13 IIa PBefG ausschlaggebend für die Genehmigungsfähigkeit eigenwirtschaftlicher Anträge. Sie führen nach Maßgabe von § 13 IIa PBefG zur Ablehnung eines hiervon abweichenden eigenwirtschaftlichen Antrags; entsprechendes gilt für sich nur auf Teilleistungen beziehende eigenwirtschaftliche Anträge. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die Genehmigungsfähigkeit eines eigenwirtschaftlichen Antrags neben der Dauerhaftigkeit (Abschnitt 5.1 unter A.) auch voraussetzt, dass die in dieser Vorabbekanntmachung angegebenen Anforderungen einschließlich der in den voranstehend benannten Dokumenten angegebenen Anforderungen als Standards nach § 12 Ia PBefG verbindlich zugesichert werden. Enthält der Genehmigungsantrag des Verkehrsunternehmens Zusagen bzgl. Überschreitungen der Anforderungen oder zur Erfüllung weiterer, in diesem Dokument nicht aufgelisteter Standards, so sind diese ebenfalls verbindlich zuzusichern. Die Zusicherungen sind mit dem Antrag auf Genehmigungserteilung in Schriftform unter Bezugnahme auf dieses Dokument bei der Genehmigungsbehörde einzureichen. Die zuständige Behörde will in diesem Fall in die Kontrolle dieser Auflagen eingebunden werden. D) Voraussetzungen für die Entbindung von der Betriebspflicht für eigenwirtschaftlich genehmigte Verkehre Gemäß § 21 IV S. 3 PBefG bleibt die Erfüllung der Betriebspflicht für Bestandteile des Genehmigungsantrages (Standards), die nach § 12 Ia PBefG verbindlich zugesichert wurden, in der Regel zumutbar. Zumutbar sind daher alle wirtschaftlichen Auswirkungen, die sich aus Änderungen anderer Verkehre (v.a. Schienenverkehr, Stadtverkehre), der Schülerzahlen und Schulstandorte, der Tarifentwicklung im Verbundtarif, der allgemeinen Nachfrageentwicklung und der allgemeinen wirtschaftlichen Lage ergeben. Das Verkehrsunternehmen ist insoweit gehalten, die Chancen und Risiken hieraus für die beantragte Laufzeit abzuschätzen. Eine Entbindung von der Betriebspflicht kommt des Weiteren gemäß § 21 IV S. 2 PBefG nur für die Gesamtleistung in Betracht (keine Teilentbindung). Soweit ausnahmsweise wegen nicht vorhersehbarer Umstände eine Entbindung von der gesamten Betriebspflicht angezeigt ist, kommt diese nach Auffassung des Landkreises Mühldorf a. Inn als

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Official source: original notice ↗ · Data from official tender notices (TED, German national portal). No guarantee of completeness; the official notice is binding.