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Prior information Scheduled public transport

Personenbeförderungsleistungen im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen im Linienbündel Sulz

Contracting authority: Nahverkehrsamt · Rottweil · Germany

Contract term
Dec 13, 2026 – Dec 13, 2036
Contract end
Dec 13, 2036 (~10 years left)
Lots
1
Service type
Scheduled public transport
Country
Germany
Published
Nov 9, 2025

What does this mean?

What stage is this tender at?
Prior information: the tender has been announced, but the procedure has not started yet (e.g. Art. 7(2) Regulation 1370/2007). An early indicator of upcoming re-tendering.
When does the contract expire?
According to the notice the contract ends on Dec 13, 2036 (~10 years left). After that the service is due to be tendered again.

Service

Der Landkreis Rottweil beabsichtigt die Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags (ÖDA) für die im Linienbündel Sulz zusammengefassten nachfolgend dargestellten Buslinienverkehre mit Betriebsaufnahme zum 13.12.2026 auf den Linien: 7402/7432, künftig 24 Sulz - Empfingen 7404, künftig 28 Sulz - Aistaig - Oberndorf 7410, künftig 27 Sulz - Glatttal - Dornhan - Sulz 7402/7432, künftig 20 und 32 Sulz - Vöhringen - Oberndorf Der Betrieb endet dabei für alle vom Linienbündel umfassten Linien am 13.12.2036. Die im Linienbündel zusammengefassten Verkehrsleistungen werden als Gesamtleistung i.S.d. § 8a Abs. 2 Satz 4 i.V.m. § 13 Abs. 2a Satz 2 PBefG betrachtet. Der ÖDA bezieht sich hierbei auf Verkehrsdienste des ÖPNV im Sinne von § 8 PBefG unabhängig von der Ausgestaltung der Bedienungsform im Einzelnen (insbesondere Linienverkehr im Sinne von §§ 42 PBefG und flexible Bedienformen ggf. auch im Sinne von § 46 i.V.m. § 2 Abs. 6 oder Abs. 7 PBefG). Dem Betreiber wird ein ausschließliches Recht in den Grenzen von § 8a Abs. 8 PBefG erteilt werden. Der Auftragnehmer muss mindestens einen überwiegenden Anteil der Betriebsleistungen selbst erbringen (vgl. Art. 4 Abs. 7 VO 1370/2007). Der ÖDA wird gegebenenfalls Vorgaben beinhalten, um die Anforderungen zu erfüllen, die aus der EU-Clean-Vehicle-Directive (CVD) und dem Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetz resultieren. Der ÖDA wird zudem Regelungen beinhalten, wonach das Verkehrsangebot innerhalb des im ÖDA bestimmten Rahmens an sich ändernde Verkehrsbedürfnisse anzupassen ist. Die Änderungsrechte beziehen sich auf Art und Umfang sowie Qualität der Verkehrsdienste und auf Beförderungstarife. Dadurch können sich Änderungen sowohl hinsichtlich des Bestands und Verlaufs der Linien als auch hinsichtlich des Fahrplan- und Tarifangebots, hinsichtlich der Form der Bedienung (regulärer Linienbetrieb oder flexible Bedienungsformen) oder hinsichtlich weiterer Aspekte wie z. B. Fahrzeug- und anderer Qualitätsstandards ergeben. Demzufolge können sich die Linien ändern, neue Linien hinzukommen oder heutige Linien wegfallen. Die vom ÖDA erfasste Verkehrsmenge kann sich dabei reduzieren oder erweitern. Die zuständige Behörde kommt mit dieser Information der Veröffentlichungspflicht nach § 8a Abs. 2 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) i.V.m. Art. 7 Abs. 2 VO 1370/2007 nach. Für weitere Einzelheiten und hinsichtlich der Frist für eigenwirtschaftliche Genehmigungsanträge nach § 12 Abs. 6 S. 1 PBefG sei auf die Ausführungen unter Abschnitt VI.1) verwiesen.

Lots (1)

All lots with a service description from the notice.

  • Personenbeförderungsleistungen im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen im Linienbündel Sulz Dec 13, 2026 – Dec 13, 2036
    Show service description

    Der Landkreis Rottweil beabsichtigt die Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags (ÖDA) für die im Linienbündel Sulz zusammengefassten nachfolgend dargestellten Buslinienverkehre mit Betriebsaufnahme zum 13.12.2026 auf den Linien: 7402/7432, künftig 24 Sulz - Empfingen 7404, künftig 28 Sulz - Aistaig - Oberndorf 7410, künftig 27 Sulz - Glatttal - Dornhan - Sulz 7402/7432, künftig 20 und 32 Sulz - Vöhringen - Oberndorf Der Betrieb endet dabei für alle vom Linienbündel umfassten Linien am 13.12.2036. Die im Linienbündel zusammengefassten Verkehrsleistungen werden als Gesamtleistung i.S.d. § 8a Abs. 2 Satz 4 i.V.m. § 13 Abs. 2a Satz 2 PBefG betrachtet. Der ÖDA bezieht sich hierbei auf Verkehrsdienste des ÖPNV im Sinne von § 8 PBefG unabhängig von der Ausgestaltung der Bedienungsform im Einzelnen (insbesondere Linienverkehr im Sinne von §§ 42 PBefG und flexible Bedienformen ggf. auch im Sinne von § 46 i.V.m. § 2 Abs. 6 oder Abs. 7 PBefG). Dem Betreiber wird ein ausschließliches Recht in den Grenzen von § 8a Abs. 8 PBefG erteilt werden. Der Auftragnehmer muss mindestens einen überwiegenden Anteil der Betriebsleistungen selbst erbringen (vgl. Art. 4 Abs. 7 VO 1370/2007). Der ÖDA wird gegebenenfalls Vorgaben beinhalten, um die Anforderungen zu erfüllen, die aus der EU-Clean-Vehicle-Directive (CVD) und dem Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetz resultieren. Der ÖDA wird zudem Regelungen beinhalten, wonach das Verkehrsangebot innerhalb des im ÖDA bestimmten Rahmens an sich ändernde Verkehrsbedürfnisse anzupassen ist. Die Änderungsrechte beziehen sich auf Art und Umfang sowie Qualität der Verkehrsdienste und auf Beförderungstarife. Dadurch können sich Änderungen sowohl hinsichtlich des Bestands und Verlaufs der Linien als auch hinsichtlich des Fahrplan- und Tarifangebots, hinsichtlich der Form der Bedienung (regulärer Linienbetrieb oder flexible Bedienungsformen) oder hinsichtlich weiterer Aspekte wie z. B. Fahrzeug- und anderer Qualitätsstandards ergeben. Demzufolge können sich die Linien ändern, neue Linien hinzukommen oder heutige Linien wegfallen. Die vom ÖDA erfasste Verkehrsmenge kann sich dabei reduzieren oder erweitern. Die zuständige Behörde kommt mit dieser Information der Veröffentlichungspflicht nach § 8a Abs. 2 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) i.V.m. Art. 7 Abs. 2 VO 1370/2007 nach. Für weitere Einzelheiten und hinsichtlich der Frist für eigenwirtschaftliche Genehmigungsanträge nach § 12 Abs. 6 S. 1 PBefG sei auf die Ausführungen unter Abschnitt VI.1) verwiesen.

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Official source: original notice ↗ · Data from official tender notices (TED, German national portal). No guarantee of completeness; the official notice is binding.