Personenbeförderungsleistungen in dem Linienbündel 3 im Landkreis Roth
Contracting authority: Landkreis Roth · Roth · Germany
- Contract term
- Dec 12, 2027 – Aug 31, 2037
- Contract end
- Aug 31, 2037 (~11 years left)
- Procedure
- Prior information notice (PIN)
- Lots
- 1
- Service type
- Scheduled public transport
- Country
- Germany
- Published
- Sep 30, 2025
What does this mean?
- What stage is this tender at?
- Prior information: the tender has been announced, but the procedure has not started yet (e.g. Art. 7(2) Regulation 1370/2007). An early indicator of upcoming re-tendering.
- What does “Prior information notice (PIN)” mean?
- A prior information notice (PIN) announces a planned tender early.
- When does the contract expire?
- According to the notice the contract ends on Aug 31, 2037 (~11 years left). After that the service is due to be tendered again.
Service
Der Landkreis Roth beabsichtigt als zuständige Behörde iSd Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste (VO 1370/2007) einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (ÖDA) über öffentliche Personenverkehrsdienste in seinem Zuständigkeitsbereich zu erteilen. Gegenstand des beabsichtigten ÖDA sind sämtliche gegenwärtige und künftige öffentliche Personenverkehrsdienste in dem Linienbündel 3. Zum Betriebsbeginn (siehe Abschnitt 5.1.3) handelt es sich um die Verkehrsdienste auf folgenden VGN-Linien: Teilleistung 1 (Heideck – Hilpoltstein) • Linie 630: Heideck – Hilpoltstein • Linie 634: Röttenbach – Heideck – Hilpoltstein Teilleistung 2 (Allersberg – Hilpoltstein) • Linie 597: Allersberg – Hilpoltstein • Linie 633: Allersberg (Rothsee) Bahnhof – Hilpoltstein Teilleistung 3 (Hilpoltstein – Thalmässing – Greding) • Linie 595: Thalmässing – Eysölden – Pyras – Offenbau – Kleinhöbing • Linie 612: Hilpoltstein – Weinsfeld – Greding • Linie 613: Hilpoltstein – Meckenhausen – Obermässing – Landerzhofen – Kaising – Mettendorf – Greding • Linie 617: Thalmässing – Dixenhausen– Gebersdorf Teilleistung 4 (Hilpoltstein – Thalmässing – Greding) • Linie 596: Hilpoltstein – Pyras – Thalmässing – Reichersdorf • Linie 598: Hilpoltstein – Meckenhausen – Grauwinkl • Linie 611: Hilpoltstein – Thalmässing – Greding – Kinding • Linie A611: (ODV) On-Demand-Verkehr Thalmässing MOBIL • Linie A612: (ODV) On-Demand-Verkehr Greding MOBIL • Linie 614.1: (RBu) Greding – Kinding Teilleistung 5 (Allersberg – Heideck – Hilpoltstein) • Linie 597.1: (RBu) Allersberg Ortsteile MOBIL • Linie 597.2: (RBu) Allersberg Bahnhof MOBIL • Linie A620: (AST) Heideck – Hilpoltstein • Linie A630: (AST) Hilpoltstein – Roth • Linie 630.1: (RBu) Heideck MOBIL • Linie 633.1: (RBu) Hilpoltstein MOBIL Die beabsichtigte Vergabe betrifft das gesamte von dem Linienbündel abgedeckte Bedienungsgebiet. Der ÖDA bezieht sich hierbei auf Verkehrsdienste des ÖPNV im Sinne von § 8 PBefG unabhängig von der Ausgestaltung der Bedienungsform im Einzelnen (insbesondere Linienverkehr im Sinne von §§ 42, 43 PBefG und flexible Bedienformen im Sinne von § 44 PBefG). Dem Betreiber wird ein ausschließliches Recht in den Grenzen von § 8a Abs. 8 PBefG erteilt werden. Der ÖDA wird Regelungen beinhalten, wonach das Verkehrsangebot innerhalb des im ÖDA bestimmten Rahmens an sich ändernde Verkehrsbedürfnisse und an den Nahverkehrsplan in seiner jeweils geltenden Fassung sowie an andere veränderte Umstände (wie z. B. technische Entwicklungen, Belange des Umwelt- und Klimaschutzes) anzupassen ist. Die Änderungsrechte beziehen sich auf Art und Umfang sowie Qualität der Verkehrsdienste und auf Beförderungstarife. Dadurch können sich Änderungen sowohl hinsichtlich des Bestands und Verlaufs der Linien als auch hinsichtlich des Fahrplan- und Tarifangebots, hinsichtlich der Form der Bedienung (regulärer Linienbetrieb oder flexible Bedienungsformen) oder hinsichtlich weiterer Aspekte wie z. B. Fahrzeug- und anderer Qualitätsstandards ergeben. Demzufolge können sich die Linien ändern, neue Linien hinzukommen oder heutige Linien wegfallen. Die vom ÖDA erfasste Verkehrsmenge kann sich dabei reduzieren oder erweitern. Die zuständige Behörde kommt mit dieser Information der Veröffentlichungspflicht nach § 8a II Personenbeförderungsgesetz (PBefG) i. V. m. Art. 7 II VO 1370/2007 nach. Für weitere Einzelheiten und hinsichtlich der Frist für eigenwirtschaftliche Genehmigungsanträge nach § 12 VI S. 1 PBefG sei auf die Ausführungen unter Abschnitt 5.1 verwiesen.
Lots (1)
All lots with a service description from the notice.
- Personenbeförderungsleistungen in dem Linienbündel 3 im Landkreis Roth Dec 12, 2027 – Aug 31, 2037
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A) Hinweis für die Frist für eigenwirtschaftliche Anträge gem. § 8a II S. 2 PBefG Ein Antrag auf Erteilung einer gebündelten Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr i. S. d. § 8 IV S.2 PBefG ist für die gesamte Laufzeit gemäß Abschnitt 5.1.3 innerhalb der 3-Monats-Frist nach § 12 VI S. 1 PBefG zu stellen. Diese Frist wird durch diese Vorinformation für sämtliche von der beabsichtigten Vergabe umfassten Linienverkehre (siehe Abschnitt 2.1) ausgelöst. Die Betriebsaufnahme der Verkehrsleistung ist der 12.12.2027. Betriebsende ist voraussichtlich am 31.08.2037. B) Vergabe als Gesamtleistung(en) Die zuständige Behörde beabsichtigt eine Vergabe der Verkehrsleistungen in Abschnitt 2.1 als Teilleistungen, wobei es sich bei diesen Teilleistungen wiederum jeweils um eine Gesamtleistung im Sinne des § 8a Abs. 2 Satz 4 PBefG handelt. C) Anforderungen an die Verkehre und eigenwirtschaftliche Genehmigungserteilung Gem. § 8a II S. 3 PBefG werden mit dem beabsichtigten ÖDA Anforderungen an die umfassten Verkehre hinsichtlich Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards festgelegt. Diese mit dem ÖDA verbundenen Anforderungen sind in dem ergänzenden Dokument „Zusätzliche Angaben im Rahmen der Vorabbekanntmachung nach Art. 7 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gemäß § 8a Abs. 2 i. V. m. § 13 Abs. 2a Personenbeförderungsgesetz“ einschließlich seiner Anlagen angegeben (vgl. § 8a II S. 5 PBefG). Das ergänzende Dokument einschließlich seiner Anlagen steht als Download unter folgendem Link zur Verfügung: https://nahverkehrsberatung.de/sharepoint/rothlb3/ Das ergänzende Dokument enthält verbindliche Anforderungen im Sinne von § 13 IIa PBefG. Diese Anforderungen sind nach Maßgabe von § 13 IIa PBefG ausschlaggebend für die Genehmigungsfähigkeit eigenwirtschaftlicher Anträge. Sie führen nach Maßgabe von § 13 IIa PBefG zur Ablehnung eines hiervon abweichenden eigenwirtschaftlichen Antrags; entsprechendes gilt für sich nur auf Teilleistungen beziehende eigenwirtschaftliche Anträge. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die Genehmigungsfähigkeit eines eigenwirtschaftlichen Antrags neben der Dauerhaftigkeit (Abschnitt 5.1 unter A.) auch voraussetzt, dass die in dieser Vorabbekanntmachung angegebenen Anforderungen einschließlich der in den voranstehend benannten Dokumenten angegebenen Anforderungen als Standards nach § 12 Ia PBefG verbindlich zugesichert werden. Enthält der Genehmigungsantrag des Verkehrsunternehmens Zusagen bzgl. Überschreitungen der Anforderungen oder zur Erfüllung weiterer, in diesem Dokument nicht aufgelisteter Standards, so sind diese ebenfalls verbindlich zuzusichern. Die Zusicherungen sind mit dem Antrag auf Genehmigungserteilung in Schriftform unter Bezugnahme auf dieses Dokument bei der Genehmigungsbehörde einzureichen. Die zuständige Behörde will in diesem Fall in die Kontrolle dieser Auflagen eingebunden werden. D) Voraussetzungen für die Entbindung von der Betriebspflicht für eigenwirtschaftlich genehmigte Verkehre Gemäß § 21 IV S. 3 PBefG bleibt die Erfüllung der Betriebspflicht für Bestandteile des Genehmigungsantrages (Standards), die nach § 12 Ia PBefG verbindlich zugesichert wurden, in der Regel zumutbar. Zumutbar sind daher alle wirtschaftlichen Auswirkungen, die sich aus Änderungen anderer Verkehre (v.a. Schienenverkehr, Stadtverkehre), der Schülerzahlen und Schulstandorte, der Tarifentwicklung im Verbundtarif, der allgemeinen Nachfrageentwicklung und der allgemeinen wirtschaftlichen Lage ergeben. Das Verkehrsunternehmen ist insoweit gehalten, die Chancen und Risiken hieraus für die beantragte Laufzeit abzuschätzen. Eine Entbindung von der Betriebspflicht kommt des Weiteren gemäß § 21 IV S. 2 PBefG nur für die Gesamtleistung in Betracht (keine Teilentbindung). Soweit ausnahmsweise wegen nicht vorhersehbarer Umstände eine Entbindung von der gesamten Betriebspflicht angezeigt ist, kommt diese nach Auffassung des Landkrieses Roth als zuständiger Behörde/Aufgabenträger nur mit einem ausreichenden zeit
Public transport network in Roth
Operators active in the tender's region today — possible bidders and the real timetable context of this tender.
- 1 Bus10 28% 1.3M km
- 2 Bus6 25% 1.1M km
- 3 DB Regio AG Bayern 23% 1M km
- 4 Weissenburg 13% 569.5K km
- 5 Ehard 4.8% 212.7K km
- 6 Bus Nürnberg 3.2% 140.6K km
- 7 Omnibus2 1.1% 48.3K km
- 8 Linien 661 - 667 0.7% 31.6K km
- 9 Bus Region (Private VU) 0.5% 23.1K km
- 10 Bus Region (OVF) 0.4% 16.7K km
- 11 Merz Reisen 0.2% 6,784 km
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Official source: original notice ↗ · Data from official tender notices (TED, German national portal). No guarantee of completeness; the official notice is binding.