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Prior information Scheduled public transport

Universitäts- und Hansestadt Greifswald Vorinformation Art. 7 Abs. 2 VO (EG) 1370/2007

Contracting authority: Universitäts- und Hansestadt Greifswald · Vorpommern-Greifswald · Germany

Lots
1
Service type
Scheduled public transport
Country
Germany
Published
Dec 10, 2025

What does this mean?

What stage is this tender at?
Prior information: the tender has been announced, but the procedure has not started yet (e.g. Art. 7(2) Regulation 1370/2007). An early indicator of upcoming re-tendering.

Service

Öffentlicher Dienstleistungsauftrag über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Bussen

Lots (1)

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  • Universitäts- und Hansestadt Greifswald Vorinformation Art. 7 Abs. 2 VO (EG) 1370/2007
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    Die Universitäts- und Hansestadt Greifswald beabsichtigt als Aufgabenträger und zuständige Behörde nach § 3 Abs. 3, 4 ÖPNVGMV i.V.m. § 8a PBefG und Art. 2 lit. c) VO (EG) Nr. 1370/2007, einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (öDA) über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Kraftfahrzeugen an die Verkehrsbetrieb Greifswald GmbH (VBG) zu erteilen. Gegenstand des öDA sind sämtliche künftigen straßengebundenen öffentlichen Personenver-kehrsdienste im Zuständigkeitsbereich der Universitäts- und Hansestadt Greifswald. Die zum Betriebsbeginn (s. Abschnitt II.2.7) umfassten Verkehrsdienste sind im Ergänzenden Dokument (s. Abschnitt VI.1, D) beschrieben. Die beabsichtigte Vergabe betrifft das Stadtgebiet des Hanse- und Universitätsstadt Greifswald. In Summe belaufen sich die zu vergebenden Ver-kehrsdienste nach derzeitigem Planungsstand auf etwa 1.200.000 Fahrplankilometer pro Jahr. Der öDA bezieht sich hierbei auf Verkehrsdienste des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) i.S.v. von § 8 PBefG unabhängig von der Ausgestaltung der Bedienform im Einzelnen (insbesonde-re Linienverkehr i.S.v. §§ 42, 43, 44 PBefG und flexible Bedienformen ggf. auch i.S.v. § 2 Abs. 6 oder Abs. 7 PBefG i.V.m. §§ 42ff. oder §§ 46ff. PBefG). Dem Betreiber soll zum Schutz der mit dem öffentlichen Dienstleistungsauftrag vergebenen Verkehrsleistungen ein ausschließliches Recht i.S.v. Art. 2 lit. f der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 in Verbindung mit § 8a Abs. 8 PBefG gewährt werden. Das ausschließliche Recht dient dem Schutz der vergebenen Verkehrsleistungen vor konkurrierenden Linienverkehren mit Bussen und Straßenbahnen auf dem Gebiet der Universi-täts- und Hansestadt Greifswald. Die Universitäts- und Hansestadt Greifswald wird das gewährte ausschließliche Recht und die Ausnahmen zugunsten von Verkehren anderer Verkehrsunternehmen, einschließlich der Verkeh-re, die die geschützten Verkehrsleistungen nur unerheblich beeinträchtigen, öffentlich bekannt-machen. Der öDA wird Regelungen beinhalten, wonach das Verkehrsangebot innerhalb des im öDA bestimmten Rahmens an sich ändernde Verkehrsbedürfnisse oder finanzielle Rahmenbe-dingungen und an den gemeinsamen Nahverkehrsplan des Landkreises Vorpommern-Greifswald und der Universitäts- und Hansestadt Greifswald in seiner jeweils geltenden Fassung sowie an andere veränderte Umstände (z. B. technische Entwicklungen, Belange des Umwelt- und Klima-schutzes, Einführung von weiteren öffentlichen Verkehrsmitteln) anzupassen ist. Die Ände-rungsmöglichkeiten beziehen sich auf Art und Umfang sowie Qualität der Verkehrsdienste und der Beförderungstarife. Dadurch können sich Änderungen sowohl hinsichtlich des Bestands und Verlaufs der o.g. Linien als auch hinsichtlich des Fahrplan- und Tarifangebots, hinsichtlich der Form der Bedienung (regulärer Linienbetrieb oder flexible Bedienformen) oder hinsichtlich weite-rer Aspekte wie z.B. Fahrzeug- und Qualitätsstandards ergeben. Demzufolge können sich die o.g. Linien ändern, neue Linien hinzukommen oder heutige Linien wegfallen. Die vom öDA erfasste Verkehrsmenge kann sich dabei reduzieren oder erweitern. Mit dieser Vorinformation kommt die Universitäts- und Hansestadt Greifswald ihrer Veröffentlichungspflicht nach Art. 7 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 und § 8a Abs. 2 PBefG nach. Für weitere Einzelheiten und hinsichtlich der Frist nach § 12 Abs. 6 Satz 1 PBefG wird auf die Ausführungen unter Abschnitt VI.1) verwiesen. Diese Vorabbekanntmachung stellt zugleich eine Bekanntmachung gemäß § 135 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 GWB dar.

Procedure history

  1. Prior information Dec 10, 2025 Notice ↗
  2. Prior information Dec 10, 2025 Notice ↗

Public transport network in Vorpommern-Greifswald

Operators active in the tender's region today — possible bidders and the real timetable context of this tender.

Official source: original notice ↗ · Data from official tender notices (TED, German national portal). No guarantee of completeness; the official notice is binding.