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Prior information Scheduled public transport

Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages über Verkehrsleistungen im öffentlichen Straßenpersonennahverkehr im Gebiet des Landkreises Aschaffenburg und der kreisfreien Stadt Aschaffenburg gemäß Art. 5 Abs. 2 Satz 1 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 (VO 1370) an einen internen Betreiber

Contracting authority: Landkreis Aschaffenburg · Aschaffenburg, Landkreis · Germany

Contract term
Dec 1, 2027
Procedure
Prior information notice (PIN)
Lots
1
Service type
Scheduled public transport
Country
Germany
Published
Oct 20, 2026

What does this mean?

What stage is this tender at?
Prior information: the tender has been announced, but the procedure has not started yet (e.g. Art. 7(2) Regulation 1370/2007). An early indicator of upcoming re-tendering.
What does “Prior information notice (PIN)” mean?
A prior information notice (PIN) announces a planned tender early.

Service

Der Landkreis Aschaffenburg ist gemäß Art. 8 Abs. 1 Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Bayern (BayÖPNVG) Aufgabenträger für den ÖPNV und damit gemäß Art. 8 Abs. 3 BayÖPNVG zuständige Behörde für die Vereinbarung oder Auferlegung gemeinwirtschaftlicher Verkehrsleistungen i. S. v. Art. 2 lit. b und VO 1370. Er ist zudem von der Stadt Aschaffenburg, die ihrerseits gemäß Art. 8 Abs. 1 BayÖPNVG Aufgabenträgerin für den ÖPNV und damit gemäß Art. 8 Abs. 3 BayÖPNVG zuständige Behörde für die Vereinbarung oder Auferlegung gemeinwirtschaftlicher Verkehrsleistungen i. S. v. Art. 2 lit. b und c VO 1370 in ihrem Gebiet ist, mandatiert, für die aus dem Landkreis in die Stadt ein- bzw. ausbrechenden öffentlichen Personenverkehrsdienste gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im o.a. Sinne aufzuerlegen. Der Landkreis beabsichtigt eine Direktvergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages für die Erbringung von öffentlichen Personennahverkehrsleistungen nach § 8a Abs. 3 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) i.V.m. Art. 5 Abs. 2 Satz 1 VO 1370 an einen internen Betreiber als Gesamtleistung zu vergeben. Die zu vergebende Leistung umfasst die Linienbündel Citybus Hösbach, Main-Kahl-Kinzig und Citybus Alzenau samt dem ehemaligen Bündel Maintal-Nord, welches im Bündel Citybus Alzenau aufgeht, im Gebiet des Landkreises und der Stadt Aschaffenburg. Für die einzuhaltenden Standards wird auf den Nahverkehrsplan für die Region Bayerischer Untermain (Stadt Aschaffenburg, Landkreis Aschaffenburg, Landkreis Miltenberg) verwiesen (https://www.amina-verbund.de/wp-content/uploads/2025/08/Nahverkehrsplan-Bayerischer-Untermain-2025.pdf). Der Landkreis Aschaffenburg als zuständige Behörde kommt mit dieser Information seiner Veröffentlichungspflicht nach Art. 7 Abs. 2 VO 1370 sowie nach § 8a Abs. 2 PBefG nach. Die von dem beabsichtigten öDA erfassten Verkehrsleistungen umfassen Anforderungen für Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards gemäß § 8a Abs. 2 Satz 3 PBefG. Diese Anforderungen dienen der Sicherstellung der ausreichenden Verkehrsbedienung nach § 8 Abs. 3 PBefG. Sie ergeben sich aus einem ergänzenden Dokument (Ergänzungsdokument) nach § 8a Abs. 2 Satz 5 PBefG, das wesentliche Anforderungen i.S.v. § 13 Abs. 2a Satz 3 bis 5 PBefG enthält. Das Ergänzungsdokument wird auf der Internetseite https://www.landkreis-aschaffenburg.de/Service-und- Verwaltung/Verwaltung/Ausschreibungen-und-Vergaben/ zur Verfügung gestellt. Die Verkehrsleistung beläuft sich auf ca. 1.568.500 Fahrplan-km im Linienverkehr insgesamt. Die konkreten Fahrpläne sind in dem Ergänzungsdokument verlinkt. Die Vergabe der beschriebenen Verkehrsleistung ist als Gesamtleistung nach § 8a Abs. 2 S. 4 PBefG beabsichtigt. Eigenwirtschaftliche Anträge, die sich nur auf Teilleistungen beziehen, sind gemäß § 13 Abs. 2a S. 2 PBefG zu versagen. Der Landkreis behält sich vor, den öDA während der Laufzeit des öffentlichen Dienstleistungsauftrages an veränderte Verkehrsbedürfnisse (insb. Schülerbeförderungsbedürfnisse), den Nahverkehrsplan sowie gesetzliche und finanzielle Rahmenbedingungen anzupassen. Die Änderungen können sich u. a. auf den Verlauf der Linie, das Fahrplan- und Tarifangebot sowie Qualitätsanforderungen erstrecken. Der Landkreis Aschaffenburg behält sich vor, zusätzliche Angebote mit alternativen/flexiblen Bedienformen zu planen, die den Leistungsumfang erweitern. Änderungen vor Vergabe werden durch eine Berichtigung nach Art. 7 Abs. 2 UAbs. 2 VO 1370veröffentlicht. Die Einräumung eines ausschließlichen Rechts im Sinne des Artikels 3 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 2 lit. f) VO 1370nach Maßgabe von § 8a Abs. 8 PBefG ist vorgesehen. Das ausschließliche Recht schützt die gegenständlichen Leistungen auf den in den Fahrplänen genannten Linien vor Verkehren, die das Fahrgastpotenzial dieser Leistungen nicht nur unerheblich beeinträchtigen, soweit sie vom Auftraggeber nicht selbst veranlasst werden. Der zeitliche Umfang ist beschränkt auf den Zeitraum der Leistungserbringung zzgl.

Lots (1)

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  • Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages über Verkehrsleistungen im öffentlichen Straßenpersonennahverkehr im Gebiet des Landkreises Aschaffenburg und der kreisfreien Stadt Aschaffenburg gemäß Art. 5 Abs. 2 Satz 1 VO 1370 an einen internen Betreiber Dec 1, 2027
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    Der Landkreis Aschaffenburg ist gemäß Art. 8 Abs. 1 BayÖPNVG Aufgabenträger für den ÖPNV und damit gemäß Art. 8 Abs. 3 BayÖPNVG zuständige Behörde für die Vereinbarung oder Auferlegung gemeinwirtschaftlicher Verkehrsleistungen i. S. v. Art. 2 lit. b und c VO 1370. Er ist zudem von der Stadt Aschaffenburg, die ihrerseits gemäß Art. 8 Abs. BayÖPNVG Aufgabenträgerin für den ÖPNV und damit gemäß Art. 8 Abs. 3 BayÖPNVG zuständige Behörde für die Vereinbarung oder Auferlegung gemeinwirtschaftlicher Verkehrsleistungen i. S. v. Art. 2 lit. b und c VO 1370 in ihrem Gebiet ist, mandatiert, die aus dem Landkreis in die Stadt ein- bzw. ausbrechenden öffentlichen Personenverkehrsdienste durchzuführen. Der Landkreis beabsichtigt eine Direktvergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages für die Erbringung von öffentlichen Personennahverkehrsleistungen nach § 8a Abs. 3 PBefG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 Satz 1 VO 1370 an einen internen Betreiber als Gesamtleistung zu vergeben. Die zu vergebende Leistung umfasst die Linienbündel Citybus Hösbach, Main-Kahl-Kinzig und Citybus Alzenau samt dem ehemaligen Bündel Maintal-Nord, welches im Bündel Citybus Alzenau aufgeht, jeweils im Gebiet des Landkreises und der Stadt Aschaffenburg. Für die einzuhaltenden Standards wird auf den Nahverkehrsplan für die Region Bayerischer Untermain (Stadt Aschaffenburg, Landkreis Aschaffenburg, Landkreis Miltenberg) verwiesen (https://www.amina-verbund.de/wp-content/uploads/2025/08/Nahverkehrsplan-Bayerischer-Untermain-2025.pdf). Der Landkreis Aschaffenburg als zuständige Behörde kommt mit dieser Information seiner Veröffentlichungspflicht nach Art. 7 Abs. 2 VO 1370 sowie nach § 8a Abs. 2 PBefG nach. Die von dem beabsichtigten öDA erfassten Verkehrsleistungen sind Anforderungen für Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards gemäß § 8a Abs. 2 Satz 3 PBefG. Diese Anforderungen dienen der Sicherstellung der ausreichenden Verkehrsbedienung nach § 8 Abs. 3 PBefG. Sie ergeben sich aus einem ergänzenden Dokument (Ergänzungsdokument) nach § 8a Abs. 2 Satz 5 PBefG, das wesentliche Anforderungen i.S.v. § 13 Abs. 2a Satz 3 bis 5 PBefG enthält. Das Ergänzungsdokument wird auf der Internetseite https://www.landkreis-aschaffenburg.de/Service-und- Verwaltung/Verwaltung/Ausschreibungen-und-Vergaben/ zur Verfügung gestellt. Die Verkehrsleistung beläuft sich auf ca. 1.568.500 Fahrplan-km im Linienverkehr insgesamt. Die konkreten Fahrpläne sind in dem Ergänzungsdokument verlinkt. Die Vergabe der beschriebenen Verkehrsleistung ist als Gesamtleistung nach § 8a Abs. 2 S. 4 PBefG beabsichtigt. Eigenwirtschaftliche Anträge, die sich nur auf Teilleistungen beziehen, sind gemäß § 13 Abs. 2a S. 2 PBefG zu versagen. Der Landkreis behält sich vor, den öDA während der Laufzeit des öffentlichen Dienstleistungsauftrages an veränderte Verkehrsbedürfnisse (insb. Schülerbeförderungsbedürfnisse), den Nahverkehrsplan sowie gesetzliche und finanzielle Rahmenbedingungen anzupassen. Die Änderungen können sich u. a. auf den Verlauf der Linie, das Fahrplan- und Tarifangebot sowie Qualitätsanforderungen erstrecken. Der Landkreis Aschaffenburg behält sich vor, zusätzliche Angebote mit alternativen/flexiblen Bedienformen zu planen, die den Leistungsumfang erweitern. Änderungen vor Vergabe werden durch eine Berichtigung nach Art. 7 Abs. 2 UAbs. 2 VO 1370 veröffentlicht. Die Einräumung eines ausschließlichen Rechts im Sinne des Artikels 3 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 2 lit. f) VO 1370 nach Maßgabe von § 8a Abs. 8 PBefG ist vorgesehen. Das ausschließliche Recht schützt die gegenständlichen Leistungen auf den in den Fahrplänen genannten Linien vor Verkehren, die das Fahrgastpotenzial dieser Leistungen nicht nur unerheblich beeinträchtigen, soweit sie vom Auftraggeber nicht selbst veranlasst werden. Der zeitliche Umfang ist beschränkt auf den Zeitraum der Leistungserbringung zzgl. einer Stunde vor und nach den Betriebszeiten. Es umfasst dabei Leistungen gemäß den §§ 42 und 43 PBefG. Die Laufzeit der Vergabe wird bis

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Official source: original notice ↗ · Data from official tender notices (TED, German national portal). No guarantee of completeness; the official notice is binding.