Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages über Verkehrsleistungen im öffentlichen Straßenpersonennahverkehr im Gebiet des Kreises Olpe
Contracting authority: Kreis Olpe · Olpe · Germany
- Contract term
- Sep 1, 2028 – Dec 31, 2038
- Contract end
- Dec 31, 2038 (~12 years left)
- Procedure
- Prior information notice (PIN)
- Lots
- 2
- Service type
- School transport
- Country
- Germany
- Published
- Jul 17, 2025
What does this mean?
- What stage is this tender at?
- Prior information: the tender has been announced, but the procedure has not started yet (e.g. Art. 7(2) Regulation 1370/2007). An early indicator of upcoming re-tendering.
- What does “Prior information notice (PIN)” mean?
- A prior information notice (PIN) announces a planned tender early.
- When does the contract expire?
- According to the notice the contract ends on Dec 31, 2038 (~12 years left). After that the service is due to be tendered again.
Service
Der Kreis Olpe ist Aufgabenträger für den allgemeinen ÖPNV nach § 3 Abs. 1 ÖPNVG NRW. Er ist gemäß § 3 Abs. 2 ÖPNVG NRW zuständige Behörde für die Vereinbarung oder Auferlegung gemeinwirtschaftlicher Verkehrsleistungen i. S. v. Art. 2 lit. b und c Verordnung (EG) Nr. 1370/2007. Er beabsichtigt als Aufgabenträger und zuständige Behörde einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag für die Erbringung von öffentlichen Personennahverkehrsleistungen nach § 8a Abs. 3 PBefG i. V. m. Art. 2 lit b und Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Kraftfahrzeugen nach § 2 Abs. 1 PBefG zu erteilen. Der Kreis Olpe als zuständige Behörde kommt mit dieser Information seiner Veröffentlichungspflicht nach Art. 7 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 sowie nach § 8a Abs. 2 Personenbeförderungsgesetz nach. Die von dem beabsichtigten öDA erfassten Verkehrsleistungen unterliegen den Anforderungen für Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards gemäß § 8a Abs. 2 Satz 3 PBefG. Diese Anforderungen dienen der Sicherstellung der ausreichenden Verkehrsbedienung nach § 8 Abs. 3 PBefG. Sie ergeben sich insbesondere aus dieser Vorabbekanntmachung und einem Ergänzungsdokument nach § 8a Abs. 2 S. 5 a.E. PBefG, das wesentliche Anforderungen im Sinne von § 13 Abs. 2a S. 3 bis 5 PBefG enthält. Das Dokument ist öffentlich zugänglich unter https://www.zws-online.de. In der Summe beläuft sich die zu vergebende Verkehrsleistung nach derzeitigem Stand in den Linienbündeln Nordost (ca. 4,057 Millionen Fahrplankilometer p. a.) und Nordwest (ca. 3,349 Millionen Fahrplankilometer p. a.) überschlägig ca. 7,406 Millionen Fahrplankilometer pro Jahr inklusive hochgerechneten Leistungen im Schülerverkehr und Besetztkilometern im Bedarfsverkehr insgesamt. Angaben zu Linien (Liniensteckbriefe und Schulverkehrskarten sowie Karten der Flächenverkehrsgebiete (Bedarfsverkehr)) sind aus dem Nahverkehrsplan ersichtlich. Weiterer Bestandteil ist die Planung, Errichtung und der Betrieb von Lade- bzw. Betankungsinfrastruktur. Bestimmte IT-Dienstleistungen werden durch den Aufgabenträger beigestellt. Die Vergabe der beschriebenen Verkehrsleistungen ist jeweils als Gesamtleistung nach § 8a Abs. 2 S. 4 PBefG beabsichtigt. Eigenwirtschaftliche Anträge, die sich nur auf Teilleistungen beziehen, sind gemäß § 13 Abs. 2a S. 2 PBefG zu versagen. Die Laufwege der Linien sowie deren Bezeichnung können vor und während der Laufzeit durch den Kreis Olpe als zuständige Behörde geändert werden. Dazu sind übliche Zu- und Abbestellregelungen vorzusehen. Mit diesen wird sichergestellt, dass das Leistungsangebot auf zukünftige Entwicklungen und veränderter Rahmenbedingungen (z. B. zur Sicherstellung der Schülerbeförderung, zur Verbesserung von Anschlüssen Bus-Bahn bzw. Bus-Bus und zur Erschließung neuer Baugebiete) hin angepasst werden kann. Dies kann auch zusätzliche Fahrten oder Verstärkerfahrten beinhalten, ebenso die Umwandlung von Linienverkehrsleistungen in Bedarfsverkehrsleistungen und umgekehrt. Der Kreis Olpe behält sich vor, bis zur Vergabebekanntmachung zusätzliche Angebote mit alternativen/flexiblen Bedienformen zu planen, die den Leistungsumfang erweitern. Die Vorgaben des SaubFahrzeugBeschG werden eingehalten, wobei der Kreis sich vorbehält die dort genannten Quoten insgesamt in seinem Verbandsgebiet, also über sämtliche seiner Verkehrsverträge zu erfüllen. Im Übrigen gilt als Mindeststandard für einsetzbare Bestandsfahrzeuge des Regelverkehrs die Abgasnorm Euro 6 als Mindestvorgabe, soweit nicht fossilfrei angetriebene Fahrzeuge eingesetzt werden. Bei neu beschafften Fahrtzeugen gilt Abgasnorm Euro 6 so lange als Mindestvorgabe (soweit nicht fossilfrei angetriebene Fahrzeuge eingesetzt werden), bis die Abgasnorm Euro 7 (mutmaßlich ab 2029) oder eine aktuellere neue Abgasnorm in Kraft tritt und zur neuen Mindestvorgabe wird. Bei Einsatzfahrzeugen (= Verstärkerfahrzeuge) muss mindestens die EEV-Norm erfüllt sein. Einzelheiten ergeben sich aus den Vergabeunterlagen bz
Lots (2)
All lots with a service description from the notice.
- Wettbewerbsvergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages über Verkehrsleistungen im öffentlichen Straßenpersonennahverkehr im Gebiet des Kreises Olpe Sep 1, 2028 – Dec 31, 2038
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Los 1 umfasst das Linienbündel Nordost mit ca. 4,057 Millionen Fahrplankilometer p. a.
- Wettbewerbsvergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages über Verkehrsleistungen im öffentlichen Straßenpersonennahverkehr im Gebiet des Kreises Olpe Sep 1, 2028 – Dec 31, 2038
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Los 2 umfasst das Linienbündel Nordwest mit ca. 3,349 Millionen Fahrplankilometer p. a.
Public transport network in Olpe
Operators active in the tender's region today — possible bidders and the real timetable context of this tender.
- 1 Verkehrsbetriebe Westfalen-Süd GmbH 82% 4M km
- 2 Hessische Landesbahn GmbH 5.5% 268.4K km
- 3 Westfalen Bus 3.6% 175.8K km
- 4 BRS Busverkehr Ruhr-Sieg GmbH 2.6% 124K km
- 5 Busverkehr Ruhr-Sieg 2.3% 111.5K km
- 6 Märkische Verkehrsgesellschaft 1.7% 81K km
- 7 OVAG 1.5% 73.6K km
- 8 VIAS Rail GmbH 0.7% 34.4K km
Official source: original notice ↗ · Data from official tender notices (TED, German national portal). No guarantee of completeness; the official notice is binding.