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Prior information Scheduled public transport

Vergabe von Personenbeförderungsleistungen im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen im Rems-Murr-Kreis; Linienbündel RMK 4.1 „Verkehrsraum Mittleres Remstal“

Contracting authority: Landratsamt Rems-Murr-Kreis · Rems-Murr-Kreis · Germany

Contract term
Jan 1, 2026
Procedure
Prior information notice (PIN)
Lots
1
Service type
Scheduled public transport
Country
Germany
Published
Nov 22, 2024

What does this mean?

What stage is this tender at?
Prior information: the tender has been announced, but the procedure has not started yet (e.g. Art. 7(2) Regulation 1370/2007). An early indicator of upcoming re-tendering.
What does “Prior information notice (PIN)” mean?
A prior information notice (PIN) announces a planned tender early.

Service

siehe Abschnitt 2.1.4.

Lots (1)

All lots with a service description from the notice.

  • Vergabe von Personenbeförderungsleistungen im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen im Rems-Murr-Kreis; Linienbündel RMK 4.1 „Verkehrsraum Mittleres Remstal“ Jan 1, 2026
    Show service description

    Der Landkreis Rems-Murr beabsichtigt, einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (ÖDLA) über die Verkehrsleistung des Linienbündels 4.1 „Mittleres Remstal“ mit Wirkung zum 01.01.2026 (Betriebsbeginn) im offenen Verfahren europaweit auszuschreiben. Änderungshinweis: Die Erbringung der Verkehrsleistung endet nach einer Laufzeit von 31 Monaten. Es handelt sich um eine Personenbeförderung im Linienverkehr auf den Linien: 217: Buoch – Grunbach –Geradstetten – Rohrbronn 217A: Grunbach – Geradstetten – Hebsack – Schorndorf (Schülerverkehr) In Summe belaufen sich die zu vergebenden Verkehrsdienste nach derzeitigem Planungsstand auf rund 112.701 Nutzkilometer pro Jahr. Teilweise werden auf den Linien Gelenkzüge eingesetzt. Es handelt sich dabei um Linienverkehr nach § 42 Personenbeförderungsgesetz, deren Vergabe jeweils als Gesamtleistung beabsichtigt ist. Der ÖDLA wird Regelungen beinhalten, wonach das Verkehrsangebot innerhalb des im ÖDLA bestimmten Rahmens an sich ändernde Verkehrsbedürfnisse oder finanzielle Rahmenbedingungen und an die Nahverkehrspläne in der jeweils geltenden Fassung sowie an andere veränderte Umstände angepasst werden kann. Dem Betreiber wird ein ausschließliches Recht im Sinne von Art. 2 lit. f der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gewährt. Der Betreiber hat die Anforderungen nach dem Landestariftreue und Mindestlohngesetz Baden-Württemberg (LTMG) einzuhalten. Es sind insbesondere die einschlägigen und repräsentativen Tarifverträge ((Bz) TV-NBW, WBO) einzuhalten. Der Betreiber sowie seine Nachunternehmen und Verleihunternehmen, soweit diese vor der Erteilung des Auftrags bekannt sind, haben die erforderlichen Verpflichtungserklärungen nach §§ 3 Abs. 3, 4 LTMG vor der Erteilung des Auftrags abzugeben. Der öffentliche Auftraggeber kommt mit dieser Vorabformation seiner Veröffentlichungspflicht nach Art.7 Abs.2 VO (EG) Nr. 1370/2007 nach. Für weitere Einzelheiten wird auf die Ausführungen unter Abschnitt 2.1.4. verwiesen.

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Official source: original notice ↗ · Data from official tender notices (TED, German national portal). No guarantee of completeness; the official notice is binding.