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Prior information Scheduled public transport

Vergabe von Personenbeförderungsleistungen im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen im Landkreis Esslingen; Linienbündel 10

Contracting authority: Landkreis Esslingen, Landratsamt Esslingen · Esslingen · Germany

Contract term
Apr 20, 2025
Procedure
Prior information notice (PIN)
Lots
1
Service type
Scheduled public transport
Country
Germany
Published
Sep 23, 2024

What does this mean?

What stage is this tender at?
Prior information: the tender has been announced, but the procedure has not started yet (e.g. Art. 7(2) Regulation 1370/2007). An early indicator of upcoming re-tendering.
What does “Prior information notice (PIN)” mean?
A prior information notice (PIN) announces a planned tender early.

Service

Vgl. Beschreibung unter 2.1.4 und 5.1

Lots (1)

All lots with a service description from the notice.

  • Vergabe von Personenbeförderungsleistungen im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen im Landkreis Esslingen; Linienbündel 10 Apr 20, 2025
    Show service description

    Der Landkreis Esslingen beabsichtigt als Aufgabenträger und zuständige Behörde nach § 6 Abs. 1, 3 ÖPNVG-BW i.V.m. § 8a PBefG und Art. 2 lit. c) VO (EG) Nr. 1370/2007, einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (ÖDLA) über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Kraftfahrzeugen nach § 2 Abs. 1 PBefG zu vergeben. Die Vergabe erfolgt im Wege des europaweiten, offenen Verfahrens. Die Einleitung des wettbewerblichen Verfahrens erfolgt voraussichtlich im Juli 2024. Gegenstand des beabsichtigten ÖDLA sind die öffentlichen Personenverkehrsdienste im Linienverkehr auf den Linien: Linie X18 Nürtingen - Neckartailfingen - Neckartenzlingen – Mittelstadt, Linie 166 Kirchheim (T) – Nürtingen (bis 31.12.2028), Linie 166A Schülerverkehr Kirchheim (T) – Nürtingen (bis 31.12.2028), Linie 187 Neckartenzlingen – Bempflingen – Metzingen, Linie 187A Schülerverkehr Großbettlingen – Bempflingen – Neckartenzlingen, Linie 188 Nürtingen – Altdorf – Neckartenzlingen, Linie 188A Schülerverkehr Altdorf/Neckartailfingen/Schlaitdorf/Häslach - Neckartenzlingen, Linie 189 Nürtingen – Schlaitdorf – Altenriet – Neckartenzlingen, Linie 189A Schülerverkehr Altdorf/Neckartailfingen - Walddorf Gustav-Werner-Schule, Linie N87 Nürtingen - Neckartenzlingen - Schlaitdorf - Altenriet - Nürtingen (Nachtverkehr). Die zum Betriebsbeginn (siehe Abschnitt 5.1.3.) umfassten Verkehrsdienste sind im ergänzenden Dokument (siehe Abschnitt 2.1.4.) beschrieben. In Summe belaufen sich die zu vergebenden Verkehrsdienste bis zum 31.12.2028 nach derzeitigem Planungsstand auf rund 1.121.671 Nutzwagenkilometer pro Jahr. Im Zeitraum vom 01.01.2029 bis 31.12.2033 belaufen sich die zu vergebenden Verkehrsdienste nach derzeitigem Planungsstand auf rund 833.664 Nutzwagenkilometer pro Jahr. Die geänderten Nutzwagenkilometer beinhalten auch Mehrleistungen auf den Linien 188 und 189; das geänderte Fahrplanangebot kann dem aktualisierten ergänzenden Dokument Version 2 (vgl. Abschnitt 2.1.4.) entnommen werden. Der ÖDLA bezieht sich auf Verkehrsdienste des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) im Sinne von § 8 PBefG (Linienverkehr gem. § 42 PBefG). Der ÖDLA wird Regelungen beinhalten, wonach das Verkehrsangebot innerhalb des im ÖDLA bestimmten Rahmens an sich ändernde Verkehrsbedürfnisse oder finanzielle Rahmenbedingungen und an die Nahverkehrspläne in der jeweils geltenden Fassung sowie an andere veränderte Umstände angepasst werden kann. Dem Betreiber wird ein ausschließliches Recht im Sinne von Art. 2 lit. f) der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gewährt. Das ausschließliche Recht dient dem Schutz der Verkehrsleistungen, die Gegenstand des ÖDLA sind. Geschützt sind alle Busverkehre, die zur Erfüllung des ÖDLA erforderlich sind. Das ausschließliche Recht schützt die gegenständliche Leistung vor Verkehren, die das Fahrgastpotenzial dieser Leistungen nicht nur unerheblich beeinträchtigen, soweit sie vom Auftraggeber nicht selbst veranlasst werden. Es umfasst dabei Leistungen gemäß den §§ 42 und 43 PBefG. Der Betreiber hat die Anforderungen nach dem Landestariftreue- und Mindestlohngesetz Baden-Württemberg (LTMG) einzuhalten. Es sind insbesondere die einschlägigen und repräsentativen Tarifverträge ((Bz)TV-N BW, WBO) einzuhalten. Der Betreiber sowie seine Nachunternehmen und Verleihunternehmen, soweit diese vor der Erteilung des Auftrags bekannt sind, haben die erforderlichen Verpflichtungserklärungen nach §§ 3 Abs. 3, 4 LTMG vor der Erteilung des Auftrags abzugeben. Der Landkreis Esslingen kommt mit dieser Vorinformation der Veröffentlichungspflicht nach § 8a Abs. 2 PBefG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 nach. Für weitere Einzelheiten und hinsichtlich der Frist nach § 12 Abs. 6 Satz 1 PBefG wird auf die Ausführungen unter Abschnitt 2.1.4. verwiesen.

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Official source: original notice ↗ · Data from official tender notices (TED, German national portal). No guarantee of completeness; the official notice is binding.