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Prior information Scheduled public transport

Vergabe von Personenbeförderungsleistungen im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen im Landkreis Ravensburg; Linienbündel „Mitte 1“ (7535, R35, 21, 7544)

Contracting authority: Landkreis Ravensburg · Ravensburg · Germany

Contract term
Jan 1, 2027 – Dec 13, 2036
Contract end
Dec 13, 2036 (~10 years left)
Procedure
Prior information notice (PIN)
Lots
1
Service type
Scheduled public transport
Country
Germany
Published
Feb 25, 2025

What does this mean?

What stage is this tender at?
Prior information: the tender has been announced, but the procedure has not started yet (e.g. Art. 7(2) Regulation 1370/2007). An early indicator of upcoming re-tendering.
What does “Prior information notice (PIN)” mean?
A prior information notice (PIN) announces a planned tender early.
When does the contract expire?
According to the notice the contract ends on Dec 13, 2036 (~10 years left). After that the service is due to be tendered again.

Service

Das Linienbündel „Mitte 1“ ist wie folgt zu beschreiben: - Linie R35 (Ravensburg – Schlier – Waldburg - Vogt) → Linienkategorie 1 - Linie 7535 (Vogt – Wangen) → Linienkategorie 4 - Linie 21 (Ravensburg – Grünkraut - Bodnegg) - Linie 7544 (Kißlegg – Wangen Leupolz – Wangen Allewinden) Bei den Linien R35, 7535 und 7544 erfolgt die Betriebsaufnahme erst zum 01.06.2027. Das mindestens vorgesehene Fahrplanangebot ist in der Anlage 1 (Fahrplan) dokumentiert. Die Fahrzeiten und die Vorgaben zu den zu bedienenden Haltestellen sind vom Verkehrsunternehmen einzuhalten. Es ist als Mindestleistung vorgegeben, von der nicht nach unten abgewichen werden darf. Der Verkehr an beweglichen Ferientagen ist rechtzeitig vor Beginn des jeweiligen Fahrplanjahres mit dem Landkreises Ravensburg und dem bodo-Verkehrsverbund abzustimmen. Es sind ausreichende Kapazitäten – insbesondere im Schülerverkehr – bereitzustellen. Treten regelmäßige Nachfragespitzen auf (z. B. an bestimmten Wochentagen), so sind entsprechende Verstärker oder größere Fahrzeuge einzusetzen.

Lots (1)

All lots with a service description from the notice.

  • Vergabe von Personenbeförderungsleistungen im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen im Landkreis Ravensburg; Linienbündel „Mitte 1“ (7535, R35, 21, 7544) Jan 1, 2027 – Dec 13, 2036
    Show service description

    Der Landkreis beabsichtigt als Aufgabenträger und zuständige Behörde nach § 6 Abs. 1, 3 ÖPNVG-BW i.V.m. § 8a PBefG und Art. 2 lit. c) VO (EG) Nr. 1370/2007, einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (ÖDLA) über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Kraftfahrzeugen nach § 2 Abs. 1 PBefG zu vergeben. Die Vergabe erfolgt im Wege des offenen Verfahrens. Gegenstand des beabsichtigten ÖDLA sind die öffentlichen Personenverkehrsdienste auf den Linien 7535, R35, 7544 und 21. Die zum Betriebsbeginn (siehe Abschnitt 5.1.3.) umfassten Verkehrsdienste sind im Ergänzenden Dokument und dem Entwurf des Nahverkehrsplans des Landkreises Ravensburg 2025 (siehe Abschnitt 2.1.4.) beschrieben. Dabei ist zu beachten, dass die Linien R35, 7535 und 7544 erst zum 01.06.2027 in Betrieb gehen. In Summe belaufen sich die zu vergebenden Verkehrsdiente nach derzeitigem Planungsstand auf ca. 729.572 Nutzwagen-Kilometer pro Jahr. Es handelt sich dabei um Linienverkehr nach § 42 PBefG, der als Gesamtleistung vergeben wird. Der ÖDLA wird Regelungen beinhalten, wonach das Verkehrsangebot innerhalb des im ÖDLA bestimmten Rahmens an sich ändernde Verkehrsbedürfnisse oder finanzielle Rahmenbedingungen und an die Nahverkehrspläne in der jeweils geltenden Fassung sowie an andere veränderte Umstände angepasst werden kann. Dem Betreiber wird ein ausschließliches Recht im Sinne von Art. 2 lit. f der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gewährt. Das ausschließliche Recht bezieht sich gem. § 8a Abs. 8 PBefG nur auf den Schutz der Verkehrsleistungen, die Gegenstand des öffentlichen Dienstleistungsauftrages sind und die das Fahrgastpotenzial dieser Leistungen nicht nur unerheblich beeinträchtigen. Die zuständige Behörde bestimmt hierbei den räumlichen und zeitlichen Geltungsbereich sowie die Art der Personenverkehrsdienstleistungen, die unter Ausschluss anderer Betreiber zu erbringen sind. Der Betreiber hat die Anforderungen nach dem Landestariftreue- und Mindestlohngesetz Baden-Württemberg (LTMG) einzuhalten. Es sind insbesondere die einschlägigen und repräsentativen Tarifverträge ((Bz) TV-NBW, WBO) einzuhalten. Der Betreiber sowie seine Nachunternehmen und Verleihunternehmen, soweit diese vor der Erteilung des Auftrags bekannt sind, haben die erforderlichen Verpflichtungserklärungen nach §§ 3 Abs. 3, 4 LTMG vor der Erteilung des Auftrags abzugeben. Der Landkreis kommt mit dieser Vorinformation der Veröffentlichungspflicht nach § 8a Abs. 2 PBefG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 nach. Für weitere Einzelheiten und hinsichtlich der Frist nach § 12 Abs. 6 Satz 1 PBefG wird auf die Ausführungen unter Abschnitt 2.1.4. verwiesen.

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Official source: original notice ↗ · Data from official tender notices (TED, German national portal). No guarantee of completeness; the official notice is binding.