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Prior information Scheduled public transport

Regionale Nachtbuslinie N40

Contracting authority: Verband Region Stuttgart - Körperschaft des öffentlichen Rechts · Ludwigsburg · Germany

Contract term
Dec 12, 2027 – Dec 10, 2035
Contract end
Dec 10, 2035 (~9 years left)
Procedure
Competitive tendering (Art. 5(3) Regulation 1370/2007)
Lots
1
Service type
Scheduled public transport
Country
Germany
Published
Nov 16, 2025

What does this mean?

What stage is this tender at?
Prior information: the tender has been announced, but the procedure has not started yet (e.g. Art. 7(2) Regulation 1370/2007). An early indicator of upcoming re-tendering.
What does “Competitive tendering (Art. 5(3) Regulation 1370/2007)” mean?
Competitive tendering under Art. 5(3) Regulation 1370/2007 — the competitive award of public passenger transport services.
When does the contract expire?
According to the notice the contract ends on Dec 10, 2035 (~9 years left). After that the service is due to be tendered again.

Service

Betrieb der Nachtbuslinie N40 Marbach am Neckar – Affalterbach – Kirchberg an der Murr – Marbach am Neckar

Lots (1)

All lots with a service description from the notice.

  • Regionale Nachtbuslinie N40 Dec 12, 2027 – Dec 10, 2035
    Show service description

    Betrieb der Nachtbuslinie N40 Marbach am Neckar – Affalterbach – Kirchberg an der Murr – Marbach am Neckar mit einem Fahrplanvolumen von rund 13800 Kilometern pro Jahr entsprechend des bestehenden Fahrplans, abrufbar über die elektronische Fahrplanauskunft des VVS oder auf Anfrage beim Verband Region Stuttgart. Die Linie verkehrt nur in Nächten auf Samstage, Sonntage und Feiertage anstelle eines nächtlichen S-Bahn-Betriebs. Da die Linie zusätzlich Funktionen eines Kreisnachtbusses erfüllt, erfolgt eine gemeinschaftliche Vergabe durch den Verband Region Stuttgart und den Landkreis Ludwigsburg. Federführender Auftraggeber ist der Verband Region Stuttgart. Der VVS-Tarif ist mit allen erforderlichen Standards entsprechend der Allgemeinen Vorschrift anzuwenden und zu verkaufen. Die Allgemeine Vorschrift gilt unmittelbar, andere Tarife als der VVS-Tarif sind unzulässig. Aufgrund der auch bei eigenwirtschaftlichen Verkehren geltenden Aufgabenträgerschaft des Verbands Region Stuttgart wird diesem ein Berichtsrecht eingeräumt: Der Verband Region Stuttgart ist während der Konzessionslaufzeit jederzeit berechtigt, Berichte über Pünktlichkeit, Fahrtausfälle, weitere Aspekte der Betriebsqualität und zur Betriebsplanung einzuholen. Der Konzessionär wird verpflichtet, auf Anfrage in regionalen Gremien zu berichten. Eigenwirtschaftlichkeit: Eigenwirtschaftlich sind die Verkehrsleistungen, deren Aufwand gemäß § 8 Abs. 4 Satz 2 PBefG gedeckt wird. Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.10.2013 (3 C 26.12) zählt die eigenwirtschaftliche Dauerhaftigkeit des Verkehrs zu den sonstigen öffentlichen Verkehrsinteressen i.S.d. § 13 Abs. 2 Nr. 3 PBefG. Bestehen aufgrund konkreter Anhaltspunkte Zweifel an der eigenwirtschaftlichen Kostendeckung gemäß § 8 Abs. 4 Satz 2 PBefG der beantragten Verkehre, obliegt es dem Antragsteller, diese Zweifel gegenüber der Genehmigungsbehörde bzw. den Gerichten auszuräumen. Kostenparameter für Ausgleichszahlungen: Der VVS-Gemeinschaftstarif ist entsprechend der Vorgaben der Allgemeinen Vorschrift über die Finanzierung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen in der Verbundstufe II des Verkehrs- und Tarifverbunds Stuttgart verpflichtend anzuwenden. Die Allgemeine Vorschrift ist über den Internetauftritt des Verbands Region Stuttgart (www.region-stuttgart.org) abrufbar. Die Allgemeine Vorschrift regelt die Durchführungsvorschriften zur Einnahmenaufteilung und verbundbedingten tariflichen Ausgleichsleistungen. Weitere Verpflichtungen wie beispielsweise die Meldung von Fahrtausfällen, die Durchführung von Fahrausweiskontrollen und der Einsatz von automatischen Fahrgastzählsystemen sind auch im Falle einer eigenwirtschaftlichen Erbringung des Verkehrs zwingend zu beachten. Für Ausgleichszahlungen nach §§ 15 und 16 ÖPNVG ist der gleiche Verteilschlüssel nach P/Pkm wie in der Allgemeinen Vorschrift vorgesehen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die oben genannte Allgemeine Vorschrift umzusetzen. Dabei gilt der VVS-Gemeinschaftstarif als Höchsttarif unmittelbar, andere Tarife als der VVS-Tarif sind unzulässig. Dem Betreiber wird ein ausschließliches Recht im Sinne von Art. 2 lit. f) der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 i.V.m. § 8a Abs. 8 PBefG gewährt. Das ausschließliche Recht dient dem Schutz der Verkehrsleistungen, die Gegenstand des öffentlichen Dienstleistungsauftrags sind (II.1.3). Es gilt für die Verkehrsbedienung der genannten Verkehre. Geschützt sind alle öffentlichen Personenverkehrsdienste, die zur Erfüllung des öffentlichen Dienstleistungsauftrages erforderlich sind. Das ausschließliche Recht schützt vor konkurrierenden Verkehren, sofern sie das Fahrgastpotenzial der geschützten Verkehre nicht nur unerheblich beeinträchtigen. Zusätzliche Angaben: Gemäß § 12 Absatz 6 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) sind Anträge auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr spätestens drei Monate nach der Vorabbekanntmachung be

Public transport network in Ludwigsburg

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Official source: original notice ↗ · Data from official tender notices (TED, German national portal). No guarantee of completeness; the official notice is binding.