Vergabe von Personenbeförderungsleistungen im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen in den Landkreisen Böblingen, Calw und Tübingen; Linienbündel BB11 „Oberes Gäu“ im offenen Verfahren.
Contracting authority: Landkreis Böblingen · Böblingen · Germany
- Contract term
- Aug 1, 2028 – Nov 2, 2039
- Contract end
- Nov 2, 2039 (~13 years left)
- Procedure
- Competitive tendering (Art. 5(3) Regulation 1370/2007)
- Lots
- 1
- Service type
- Scheduled public transport
- Country
- Germany
- Published
- Sep 23, 2026
What does this mean?
- What stage is this tender at?
- Prior information: the tender has been announced, but the procedure has not started yet (e.g. Art. 7(2) Regulation 1370/2007). An early indicator of upcoming re-tendering.
- What does “Competitive tendering (Art. 5(3) Regulation 1370/2007)” mean?
- Competitive tendering under Art. 5(3) Regulation 1370/2007 — the competitive award of public passenger transport services.
- When does the contract expire?
- According to the notice the contract ends on Nov 2, 2039 (~13 years left). After that the service is due to be tendered again.
Service
Vgl. Abschnitt 2.1.4. und 5.1.
Lots (1)
All lots with a service description from the notice.
- Öffentliche Personenverkehrsdienste mit Kraftfahrzeugen in den Landkreisen Böblingen, Calw und Tübingen im Linienbün-del BB11 „Oberes Gäu“ Aug 1, 2028 – Nov 2, 2039
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Die Landkreise beabsichtigen als Aufgabenträger und zuständige Behörden nach § 6 Abs. 1, 3 ÖPNVG-BW i.V.m. § 8a PBefG und Art. 2 lit. c) VO (EG) Nr. 1370/2007, einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (ÖDLA) über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Kraftfahrzeugen nach § 2 Abs. 1 PBefG zu vergeben. Die Vergabe erfolgt im Wege des offenen Verfahrens. Gegenstand des beabsichtigten ÖDLA sind die öffentlichen Personenverkehrsdienste auf den Linien 774, 774A, 777, 778, 790, N70 und X77. Die zum Betriebsbeginn (siehe Abschnitt 5.1.3.) umfassten Verkehrsdienste sind in den in Bezug genommenen Dokumenten (siehe Abschnitt 2.1.4.) beschrieben. In Summe belaufen sich die zu vergebenden Verkehrsdiente nach derzeitigem Planungsstand auf ca. 1.470.000 Nutzwagen-Kilometer pro Jahr. Es handelt sich dabei um Linienverkehr nach § 42 PBefG, der als Gesamtleistung vergeben wird. Nach Ziff. 5.1.3 wird der Vertrag eine Laufzeit von 137 Monaten haben. Der Vertrag kann auf eine Gesamtvertragslaufzeit von maximal 15 Jahren, mithin um 43 Monate, verlängert werden, wenn dies aufgrund von erheblichen Investitionen in das Rollmaterial zur Amortisation erforderlich werden sollte. Der öffentliche Dienstleistungsauftrag wird klare, genaue und eindeutige Regelungen für die Voraussetzungen der Verlängerung enthalten. Bei eigenwirtschaftlich erbrachten Verkehren, muss der Genehmigungsinhaber der Genehmigungsbehörde Investitionen in das Rollmaterial nachweisen, die sich in der bisherigen Laufzeit nicht amortisieren können. Die Landkreise behalten sich vor, die Verkehrsleistungen im Rahmen der erfolgten Vergabe während der Laufzeit des öffentlichen Dienstleistungsauftrags an veränderte Verkehrsbedürfnisse, finanzielle Rahmenbedingungen oder eine Fortschreibung des Nahverkehrsplans anzupassen. Die Modalitäten für die Anpassung des Verkehrsangebots werden im öffentlichen Dienstleistungsauftrag bestimmt. Auch bei eigenwirtschaftlich erbrachten Verkehren besteht die Möglichkeit auf geänderte Verkehrsbedürfnisse oder finanzielle Rahmenbedingungen oder eine Fortschreibung des Nahverkehrsplans in Abstimmung zwischen Aufgabenträger und Genehmigungsbehörde zu reagieren, solange die Verkehrsleistung dadurch nicht wesentlich geändert wird. Dem Betreiber wird ein ausschließliches Recht im Sinne von Art. 2 lit. f der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gewährt. Das ausschließliche Recht bezieht sich gem. § 8a Abs. 8 PBefG nur auf den Schutz der Verkehrsleistungen, die Gegenstand des öffentlichen Dienstleistungsauftrages sind und die das Fahrgastpotenzial dieser Leistungen nicht nur unerheblich beeinträchtigen. Die zuständige Behörde bestimmt hierbei den räumlichen und zeitlichen Geltungsbereich sowie die Art der Personenverkehrsdienstleistungen, die unter Ausschluss anderer Betreiber zu erbringen sind. Der Betreiber hat die Anforderungen nach dem Landestariftreue- und Mindestlohngesetz Baden-Württemberg (LTMG) einzuhalten. Es sind insbesondere die einschlägigen und repräsentativen Tarifverträge ((Bz) TV-NBW, WBO) einzuhalten. Der Betreiber sowie seine Nachunternehmen und Verleihunternehmen, soweit diese vor der Erteilung des Auftrags bekannt sind, haben die erforderlichen Verpflichtungserklärungen nach §§ 3 Abs. 3, 4 LTMG vor der Erteilung des Auftrags abzugeben. Die Landkreise kommen mit dieser Vorinformation der Veröffentlichungspflicht nach § 8a Abs. 2 PBefG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 nach. Für weitere Einzelheiten und hinsichtlich der Frist nach § 12 Abs. 6 Satz 1 PBefG wird auf die Ausführungen unter Abschnitt 2.1.4. verwiesen.
Public transport network in Böblingen
Operators active in the tender's region today — possible bidders and the real timetable context of this tender.
- 1 Privatunternehmer-Bus (VVS) 58% 7.6M km
- 2 DB Regio AG S-Bahn Stuttgart 18% 2.3M km
- 3 NE-Zug (VVS) 3.8% 499.2K km
- 4 DB Regio AG Baden-Württemberg 3.7% 475.5K km
- 5 Linienbündel Oberes Gäu 3.5% 460.2K km
- 6 Bus (SSB) 2.6% 340.6K km
- 7 Bus Alb-Bodensee 2.2% 282.4K km
- 8 Expressbus Relex1 1.6% 201.5K km
- 9 Südwestdeutsche Verkehrs-AG 1.4% 184.3K km
- 10 Liniebündel Südost 1.3% 166.2K km
- 11 Linienbündel Nordost 0.9% 121.9K km
- 12 Calw VPC 0.9% 114.2K km
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- Prior information Scheduled public transport Böblingen, GermanyBerichtigung der Vorinformation Nr. 764424-2023 zur Vergabe von Personenbeförderungsleistungen im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen im Landkreis Böblingen, Verkehrsraum Linienbündel 1 „Leonberg“
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Official source: original notice ↗ · Data from official tender notices (TED, German national portal). No guarantee of completeness; the official notice is binding.