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Prior information Transport (other)

Vergabe von Personenbeförderungsleistungen im Linienverkehr mit U-Bahnen auf der Linie U6 West von Klinikum Großhadern bis Campus Martinsried

Contracting authority: Landeshauptstadt München · München, Landkreis · Germany

Contract term
Jan 1, 2027
Procedure
Prior information notice (PIN)
Lots
1
Service type
Transport (other)
Country
Germany
Published
Dec 30, 2025

What does this mean?

What stage is this tender at?
Prior information: the tender has been announced, but the procedure has not started yet (e.g. Art. 7(2) Regulation 1370/2007). An early indicator of upcoming re-tendering.
What does “Prior information notice (PIN)” mean?
A prior information notice (PIN) announces a planned tender early.

Service

Die Landeshauptstadt München ist auf Grundlage der Zweckvereinbarung zur Zusammenarbeit im ÖPNV auf der Linie U6 (West) zwischen dem Landkreis München und der Landeshauptstadt München (OBABl vom 30.12.2025) zuständige Behörde nach Art. 8 Abs. 1, 2 BayÖPNVG i.V.m. § 8a PBefG und Art. 2 lit. c) VO (EG) Nr. 1370/2007. Sie beabsichtigt, für den Zeitraum vom 01.01.2027 bis zum 30.06.2047 öffentliche Personenverkehrsdienste mit der U-Bahnlinie U 6 (West) in den am 01.01.2025 in Kraft getretenen Öffentlichen Dienstleistungsauftrag Stadtverkehr München (ÖDLA) an die Münchner Verkehrsgesellschaft mbh (MVG; Emmy-Noether-Straße 2, 80992 München, E-Mail: [email protected], Telefon: +49 89 2191 2168, Fax: +49 89 2191702168) einzubeziehen. Gegenstand des beabsichtigten ÖDLA ist der Betrieb des Streckenabschnitts der Linie U6 Klinikum Großhadern bis Campus Martinsried. Der ÖDLA bezieht sich auf Verkehrsdienste des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) im Sinne von § 8 PBefG. Er verpflichtet zur Erbringung der Beförderungsleistung im U-Bahnverkehr. Daneben ist der Betrieb der Schieneninfrastruktur Gegenstand des ÖDLA. In Summe belaufen sich die zum Betriebsbeginn zu vergebenden Verkehrsdienste nach derzeitigem Planungsstand auf rund 84.081 Zugkilometer pro Jahr. Der ÖDLA wird Anforderungen in Bezug auf Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards der umfassten Verkehrsdienste enthalten. Dem Betreiber wird für die Verkehre ein ausschließliches Recht in den Grenzen von § 8a Abs. 8 PBefG erteilt. Der ÖDLA wird Regelungen beinhalten, wonach das Verkehrsangebot innerhalb des im ÖDLA bestimmten Rahmens an sich ändernde Verkehrsbedürfnisse oder finanzielle Rahmenbedingungen und an die Nahverkehrspläne in der jeweils geltenden Fassung sowie an andere veränderte Umstände angepasst werden kann. Die Landeshauptstadt München kommt mit dieser Vorinformation der Veröffentlichungspflicht nach § 8a Abs. 2 PBefG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 nach. Für weitere Einzelheiten und hinsichtlich der Frist nach § 12 Abs. 6 Satz 1 PBefG wird auf die Ausführungen unter Abschnitt VI.3) A) verwiesen. Diese Vorinformation stellt zugleich eine Bekanntmachung gemäß § 135 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 GWB dar. Der Grund für die Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer gesonderten Auftragsbekanntmachung im EU-Amtsblatt zu vergeben, liegt darin, dass eine zulässige Direktvergabe nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 VO (EG) 1370/2007 i.V.m. Art. 12 RL 2014/24/EU i.V.m. § 108 Abs. 1 GWB vorliegt. Die LHM übt über die MVG eine Kontrolle wie über eine eigene Dienststelle aus, an ihr bestehen keine privaten Kapitalanteile und die MVG erbringt unter 20% ihres Umsatzes für fremde Dritte. Die Integration der U-Bahnlinie U6 (West) in den ÖDLA kann nach Ablauf eines Jahres erfolgen (Art. 7 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007). Damit wird zugleich die Frist des § 135 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 GWB eingehalten. Gegen die geplante Direktvergabe kann bis zum Ablauf der Jahresfrist ein Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer Südbayern (Regierung von Oberbayern, Vergabekammer Südbayern, 80534 München, Telefon: +49 89 21762411, Fax: +49 89 21762847) eingereicht werden (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl., v. 28.04.2020 VI Verg 27/19). (Art und Menge der Dienstleistungen oder Angabe von Bedürfnissen und Anforderungen)

Lots (1)

All lots with a service description from the notice.

  • Vergabe von Personenbeförderungsleistungen im Linienverkehr mit U-Bahnen auf der Linie U6 West von Klinikum Großhadern bis Campus Martinsried Jan 1, 2027
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    Die Landeshauptstadt München ist auf Grundlage der Zweckvereinbarung zur Zusammenarbeit im ÖPNV auf der Linie U6 (West) zwischen dem Landkreis München und der Landeshauptstadt München (OBABl vom 30.12.2025) zuständige Behörde nach Art. 8 Abs. 1, 2 BayÖPNVG i.V.m. § 8a PBefG und Art. 2 lit. c) VO (EG) Nr. 1370/2007. Sie beabsichtigt, für den Zeitraum vom 01.01.2027 bis zum 30.06.2047 öffentliche Personenverkehrsdienste mit der U-Bahnlinie U 6 (West) in den am 01.01.2025 in Kraft getretenen Öffentlichen Dienstleistungsauftrag Stadtverkehr München (ÖDLA) an die Münchner Verkehrsgesellschaft mbh (MVG; Emmy-Noether-Straße 2, 80992 München, E-Mail: [email protected], Telefon: +49 89 2191 2168, Fax: +49 89 2191702168) einzubeziehen. Gegenstand des beabsichtigten ÖDLA ist der Betrieb des Streckenabschnitts der Linie U6 Klinikum Großhadern bis Campus Martinsried. Der ÖDLA bezieht sich auf Verkehrsdienste des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) im Sinne von § 8 PBefG. Er verpflichtet zur Erbringung der Beförderungsleistung im U-Bahnverkehr. Daneben ist der Betrieb der Schieneninfrastruktur Gegenstand des ÖDLA. In Summe belaufen sich die zum Betriebsbeginn zu vergebenden Verkehrsdienste nach derzeitigem Planungsstand auf rund 84.081 Zugkilometer pro Jahr. Der ÖDLA wird Anforderungen in Bezug auf Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards der umfassten Verkehrsdienste enthalten. Dem Betreiber wird für die Verkehre ein ausschließliches Recht in den Grenzen von § 8a Abs. 8 PBefG erteilt. Der ÖDLA wird Regelungen beinhalten, wonach das Verkehrsangebot innerhalb des im ÖDLA bestimmten Rahmens an sich ändernde Verkehrsbedürfnisse oder finanzielle Rahmenbedingungen und an die Nahverkehrspläne in der jeweils geltenden Fassung sowie an andere veränderte Umstände angepasst werden kann. Die Landeshauptstadt München kommt mit dieser Vorinformation der Veröffentlichungspflicht nach § 8a Abs. 2 PBefG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 nach. Für weitere Einzelheiten und hinsichtlich der Frist nach § 12 Abs. 6 Satz 1 PBefG wird auf die Ausführungen unter Abschnitt VI.3) A) verwiesen. Diese Vorinformation stellt zugleich eine Bekanntmachung gemäß § 135 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 GWB dar. Der Grund für die Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer gesonderten Auftragsbekanntmachung im EU-Amtsblatt zu vergeben, liegt darin, dass eine zulässige Direktvergabe nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 VO (EG) 1370/2007 i.V.m. Art. 12 RL 2014/24/EU i.V.m. § 108 Abs. 1 GWB vorliegt. Die LHM übt über die MVG eine Kontrolle wie über eine eigene Dienststelle aus, an ihr bestehen keine privaten Kapitalanteile und die MVG erbringt unter 20% ihres Umsatzes für fremde Dritte. Die Integration der U-Bahnlinie U6 (West) in den ÖDLA kann nach Ablauf eines Jahres erfolgen (Art. 7 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007). Damit wird zugleich die Frist des § 135 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 GWB eingehalten. Gegen die geplante Direktvergabe kann bis zum Ablauf der Jahresfrist ein Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer Südbayern (Regierung von Oberbayern, Vergabekammer Südbayern, 80534 München, Telefon: +49 89 21762411, Fax: +49 89 21762847) eingereicht werden (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl., v. 28.04.2020 VI Verg 27/19). (Art und Menge der Dienstleistungen oder Angabe von Bedürfnissen und Anforderungen)

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Official source: original notice ↗ · Data from official tender notices (TED, German national portal). No guarantee of completeness; the official notice is binding.